Düngeprodukte nach VO EU 2019/1009 und ihre Konformitätsbewertung

Mit der neuen EU-Düngeprodukteverordnung (FPR) wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Düngeprodukte in Form eines "Konformitätsbewertungsmechanismus" geschaffen, der die Anforderungen an die Produktkennzeichnung und die Art und Weise, wie Düngemittel mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, grundlegend ändert. Seit 16. Juli 2022 können Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und Händler CE-gekennzeichnete Düngeprodukte wie organische Düngemittel, organisch-anorganische Düngemittel, Kultursubstrate oder Biostimulanzien in der EU vermarkten, sofern sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung erfüllen.  Das Konformitätsbewertungsverfahren ist von den Herstellern zu befolgen, unabhängig davon, ob sie in einem EU-Land oder in einem Drittland ansässig sind, wenn ihre Produkte in der EU auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Verordnung sieht vier mögliche Verfahren zur Bewertung der Konformität eines EU-Düngemittels vor, von denen jedes für bestimmte Produkte auf der Grundlage von Produktfunktionskategorien (PFC) und Materialkategorien (CMC) angewendet werden kann. Für drei der vier Konformitätsbewertungsverfahren ist die Beteiligung einer benannten Zertifizierungsstelle erforderlich.

Neuerungen

  • Aufnahme von organischen Düngemitteln, Bodenverbesserungsmittel, Kultursubstrate, Biostimulanzien sowie Düngeproduktmischungen
  • Einführung von Produktionsfunktionskategorien (PFC)
  • Stärkung der Kreislaufwirtschaft durch die Zulassung von verschiedenen (tierischen und industriellen) Nebenprodukten als für die Herstellung von Düngeprodukten
  • Einführung von Komponenten Material Kategorien (CMC)
  • Einführung von Schadstoffgrenzwerten
  • Konformitätsnachweis inklusive Erstellung einer technischen Dokumentation ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen eines EU-Düngeproduktes mit CE-Kennzeichnung

Die AGES als Konformitätsbewertungsstelle

Wir verfügen über eine umfassende Akkreditierung gemäß ISO 17065 für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul B von Düngeprodukten (mit Ausnahme von Hemmstoffen) in der Europäischen Union.

Durch Klick auf den Button gelangen Sie zu unserem Online-Auftragsformular für die Konformitätsbewertung Ihres Düngeproduktes. Sie können uns dadurch unkompliziert direkt einen Auftrag erteilen. Weitere Informationen über den Ablauf und die Kosten finden Sie im Downloadbereich.

Auftragserfassung Düngemittel Konformitätsbewertung

Hinweis: Die Zertifizierungsstelle für Produkte „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ ist gemäß ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle für Produkte mit der Identifikationsnummer 0716 von der Akkreditierung Austria / Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten akkreditiert. Der aktuelle Akkreditierungsumfang ist unter Listen der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen abrufbar.

Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit eines EU-Düngeproduktes

  1. Produkt muss die Anforderungen für eine Produktfunktionskategorie erfüllen
  2. Ausgangsstoffe müssen die Anforderungen für eine Komponentenmaterialkategorie erfüllen,
  3. Produkt muss die Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III gekennzeichnet sein muss und
  4. Die Konformität des Düngeproduktes muss durch eines der Bewertungsmodule in Abhängigkeit der PFC und der verwendeten CMC festgestellt werden.

Bewertungsmodule

Modul Beschreibung des Moduls
A Internen Fertigungskontrolle ist ein Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden EU-Düngeprodukte den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen (notifizierte Stelle nicht involviert)
A1 Fertigungskontrolle mit Produktprüfung durch eine notifizierte Stelle
B+C

Die Bewertung der technischen Gestaltung des EU-Düngeprodukts erfolgt anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen (Typenprüfung –Modul B) durch eine notifizierte Stelle.

Im Rahmen der anschließenden internen Fertigungskontrolle (Modul C) erklärt der Hersteller auf eigene Verantwortung, dass das Düngeprodukt der Bescheinigung der vorangegangenen Typprüfung entspricht. Der Hersteller erstellt die EU-Konformitätserklärung und bringt das CE-Kennzeichen auf dem betreffenden Düngeprodukt an.

D1 Der Hersteller betreibt ein Qualitätssicherungssystem für die Produktion (Fertigungsbereich und Endabnahme), um die Konformität mit rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten (kein EU-Baumuster, verwendet wie D ohne Modul B). Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem für die Produktion (Fertigungsbereich und Endabnahme).

 

Produktionsfunktionskategorie

Kategorie Produktionskategorie
PFC 1 Düngemittel (organische, organisch-mineralische und anorganische)
PFC 2 Kalke
PFC 3 Bodenverbesserungsmittel
PFC 4 Kultursubstrate
PFC 5 Hemmstoffe
PFC 6 Pflanzen-Biostimulantien
PFC 7 Düngeproduktmischung

Komponentenmaterialkategorie

Kategorie Komponentenmaterialkategorie
CMC 1 Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen
CMC 2 Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte
CMC 3 Kompost
CMC 4 Gärrückstände von „frischen“ Pflanzen
CMC 5 Andere Gärrückstände als Gärrückstände von Energiepflanzen
CMC 6 Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie
CMC 7 Mikroorganismen für Pflanzen-Biostimulantien
CMC 8 Nährstoff-Polymere
CMC 9 Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren
CMC 10 Bestimmte tierische Nebenprodukte
CMC 11 Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG
CMC 12 Gefällte Phosphatsalze (Struvit) Biokohle, Aschen
CMC 13 Durch thermische Oxidation gewonnene Produkt (Aschen)
CMC 14 Durch Pyrolyse gewonnene Produkte (Biokohle)
CMC 15 Zurückgewonnene hochreine Materialien

 

Zur Feststellung der Konformität muss das Modul B jedenfalls auf ein EU-Düngeprodukt angewendet werden, das ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Komponentenmaterialien (CMC) besteht:

a) Nitrifikationshemmstoffe, Denitrifikationshemmstoffe oder Ureasehemmstoffe gemäß Anhang II Teil II CMC 1

b) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte Anhang II Teil II gemäß CMC 2

c) sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren gemäß Anhang II Teil II CMC 9

d) Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß Anhang II Teil II CMC 10

Modul B muss jedenfalls auch in den folgenden Fällen angewendet werden:

a) auf einen Hemmstoff gemäß PFC 5

b) auf ein Pflanzen-Biostimulans gemäß PFC 6

Modul B kann auch in folgenden Fällen angewendet werden:

a) Stoffe oder Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen gemäß Anhang II Teil II CMC 1, mit Ausnahme von Nitrifikationshemmstoffen, Denitrifikationshemmstoffen oder Ureasehemmstoffen

b) frische Gärrückstände von Pflanzen gemäß Anhang II Teil II CMC 4

c) Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie gemäß Anhang II Teil II CMC 6

d) Mikroorganismen gemäß Anhang II Teil II CMC 7 Anhang II Teil II

e) Nährstoff-Polymere gemäß Anhang II Teil II CMC 8

f) Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gemäß Anhang II Teil II CMC 11.

g) auf eine Düngeproduktmischung gemäß PFC 7.

Kontakt

AGES GmbH Zertifizierungsstelle für Produkte

Aktualisiert: 02.02.2024