§ 8 Veröffentlichung
Gemäß § 8 TNRSG sind Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeurinnen und Importeure von Tabak- und verwandten Erzeugnissen verpflichtet, den zuständigen Behörden eine Liste ihrer Produkte sowie alle bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe bekannt zu geben. Die den Behörden vorliegenden Informationen werden unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht.
Die Daten werden monatlich (Mitte) mit den Daten des EU-CEG abgeglichen und aktualisiert.
Zu beachten ist:
- Die Veröffentlichung auf dieser Website bestätigt NICHT die Rechtmäßigkeit/Vollständigkeit der Meldung bzw. die Verkehrsfähigkeit der gemeldeten Produkte. Die Verkehrsfähigkeit wird durch die Behörden stichprobenartig kontrolliert.
- Elektronische Zigaretten und Liquids dürfen frühestens sechs Monate nach erfolgter Meldung in Verkehr gebracht werden.
- Das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch ist in Österreich verboten. Diese Produkte scheinen daher in dieser Auflistung nicht auf.
- Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen erst nach Zulassung durch das BMSGPK in Verkehr gebracht werden. Daher scheinen hier nur zugelassene neuartige Produkte auf.
Diese Produkttypen stehen gemäß ihren Eintragungen in EU-CEG in der Suchmaschine bei den Datentypen „Tabak“ und „E-Zigarette“ unter folgenden Nummern zur Verfügung:
Datentyp Tabak
01 Zigarette
02 Zigarre
03 Zigarillo
04 Tabak zum Selbstdrehen
05 Pfeifentabak
06 Wasserpfeifentabak
07 Tabak zum oralen Gebrauch
08 Schnupftabak
09 Kautabak
10 Pflanzliches Raucherzeugnis
11 Neuartiges Tabakerzeugnis
12 Sonstige (vor dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebrachtes und nicht in die Kategorien 1 bis 9 fallendes Produkt)
Datentyp E-Zigarette
E01 Elektronische Zigarette – Einwegprodukt
E02 Elektronische Zigarette – nachladbar, mit E-Liquid nur einer Art in Verkehr gebracht (feste Kombination). Nachladungen, die auch als Nachfüllungen verwendet werden können, sind in der Kategorie Nachfüllungen anzugeben.
E03 Elektronische Zigarette – nachladbar, nur Gerät. Nachladungen, die auch als Nachfüllungen verwendet werden können, sind in der Kategorie Nachfüllungen anzugeben
E04 Elektronische Zigarette – nachfüllbar, mit nur einer Art E-Liquid in Verkehr gebracht (feste Kombination)
E05 Elektronische Zigarette – nachfüllbar, nur Gerät
E06 Kit – Packung mit mehr als einem E-Zigaretten-Gerät und/oder mehr als einen Nachfüllbehälter / einer Kartusche
E07 Nachfüllbehälter/Kartusche mit E-Liquid-Füllung
E08 Elektronikzigaretten-Einzelteil, das E-Liquid enthalten kann
E09 Sonstige
Büro für Tabakkoordination
- E-Mail:
tabak@ages.at - Telefon:
+43 5 0555-25614
oder
+43 5 0555-34837 - Adresse:
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
Aktualisiert: 18.10.2024