Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 15.10.2024 sowie ältere Fassungen der AGB finden Sie unter Downloads.
AGB Fassung vom 15.10.2024
Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, FN 223056z, Handelsgericht Wien, Spargelfeldstraße 191,1220 Wien gelten für alle Verträge, deren Inhalt Leistungen der AGES sind, zwischen der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden kurz „AGES“ genannt) und dem:der Vertragspartner:in. Darüber hinaus gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem:der Vertragspartner:in und daher auch für künftig zustande kommende Vertragsverhältnisse.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Veranstaltungen der AGES (AGES Akademie) wie Kurse, Schulungen, Aus- und Weiterbildungen, Fachtagungen und Symposien, AGES-Gespräche, etc. (siehe dazu insbesondere unten Punkt 15 „Besondere Regelungen für Veranstaltungen und Kurse der AGES (AGES-Akademie)“).
Soweit die AGES akkreditierte Leistungen erbringt, erfolgen diese durch eine oder mehrere der in Anlage 1 aufgelisteten Stellen.
Vertragspartner:innen sind sowohl Verbraucher:innen, als auch Unternehmer:innen im Sinne des § 1 KSchG. Verbraucher:innen sind demnach natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer:innen sind. Unternehmer:innen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (inklusive juristischer Personen öffentlichen Rechts).
Die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verbraucher:innen und Unternehmer:innen gleichermaßen, sofern in den einzelnen Punkten nichts anderes bestimmt ist.
Für sämtliche Vertragsverhältnisse der AGES, das Zustandekommen von Verträgen, deren Erfüllung sowie die sich daraus ableitenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen, sofern nicht explizit anderes vereinbart wurde. Bei Verbraucher:innen gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates in dem der:die Verbraucher:in seinen:ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insofern, als nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz, mit dem die AGES errichtet wurde (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz; „GESG“) in der jeweils geltenden Fassung, gegenteilige Anordnungen enthält. Sind Teile der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchen Gründen immer, unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsparteien angestrebten Ziel oder Zweck möglichst nahekommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des:der Vertragspartner:in der AGES gelten nur dann, wenn die AGES diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartner:innen der AGES anordnen, dass andere Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht gelten würden.
Die AGES ist gemäß Art. 5 Abs 1 der Verordnung EG Nr 765/2008 in Verbindung mit § 8 des Akkreditierungsgesetzes 2012 akkreditiert. Die Konformitätsbewertungsstellen der AGES sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 (Prüfstelle) und/oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 (Inspektionsstelle) und oder ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065 (Zertifizierungsstelle) akkreditiert. Dementsprechend erfolgt ein Großteil der Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungstätigkeiten im akkreditierten Umfang. Die Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungstätigkeiten werden anhand geeigneter Verfahrensvorschriften, nach Möglichkeit auf Basis normativer Verfahren, von kompetenten und weisungsfreien Mitarbeiter:innen durchgeführt.
1 Vertragsabschluss
Der Vertrag mit der AGES kommt mittels Angebots der AGES und dessen Annahme oder mittels schriftlicher Auftragsbestätigung der AGES für einen Auftrag des:der Vertragspartner:in oder durch sonstige (schlüssige oder ausdrückliche) Erklärung der Auftragsannahme seitens der AGES zustande. Eine bloße Entgegennahme einer Probe durch die AGES ohne weitergehende Erklärung stellt jedoch keinen Vertragsabschluss dar.
Weicht die Annahme eines Angebotes der AGES durch den:die Vertragsparter:in, in welcher Art auch immer, vom Inhalt des Angebots der AGES ab, weist die AGES darauf hin, dass diese Annahme als neues Auftragsangebot gilt und dieses für einen Vertragsabschluss binnen angemessener Frist durch schriftliche Auftragsbestätigung der AGES angenommen werden muss.
Weicht eine Auftragsbestätigung der AGES, in welcher Art auch immer, vom Inhalt einer Beauftragung ab, weist die AGES darauf hin, dass diese Auftragsbestätigung als neues Anbot gilt und dieses binnen angemessener Frist durch den:die Vertragspartner:in der AGES gesondert durch schriftliche Bestätigung angenommen werden muss.
2 Art und Umfang des Vertragsinhalts
Art und Umfang der von der AGES zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot der AGES, aus der Auftragsbestätigung der AGES, aus einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit dem:der Vertragspartner:in der AGES oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, aus einem bekannt gemachten Leistungskatalog bzw. bekannt gemachter Preisliste der AGES. Weichen Angebot der AGES und Annahme durch den:die Vertragspartner:in bzw. Auftrag des:der Vertragspartner:in und die Auftragsbestätigung der AGES hinsichtlich Art und Umfang voneinander ab oder sind diese unklar, so gilt Punkt 1.
3 Entgelt und Rechnungslegung
Der:die Vertragspartner:in der AGES schuldet der AGES das in der Auftragsbestätigung oder sonst vereinbarte Entgelt, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ergibt sich weder aus der Auftragsbestätigung, noch aus anwendbaren Preislisten, noch aus einer sonstigen Vereinbarung das geschuldete Entgelt, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
Beträgt der Netto-Rechnungsbetrag für die Leistung der AGES weniger als EUR 50,--, so behält sich die AGES das Recht vor, einen Administrationskostenbeitrag in Höhe von netto EUR 20,-- zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Die AGES ist berechtigt, die Leistungserbringung davon abhängig zu machen, dass 100 % des zu zahlenden Entgelts als Vorleistung bezahlt wird. Erfolgt dies nicht binnen angemessener Zeit, kann die AGES vom Vertrag zurücktreten.
Die Übermittlung der Rechnung erfolgt nach Wahl der AGES postalisch oder per E-mail an die vom:von der Vertragspartner:in der AGES bekannt gegebene E-mail Adresse oder in sonstiger elektronischer Form. Die AGES trifft keine Verantwortung, wenn die angegebene E-mail Adresse inkorrekt oder das Postfach des:der Empfänger:in voll ist.
Ungeachtet der allenfalls in Vordrucken/Auftragsformularen der AGES möglichen Benennung eines dritten Rechnungsempfängers bleibt die:der Vertragspartner:in (z.B. Einsender:in einer Probe) im Falle der Nichtzahlung durch die:den benannten Rechnungsempfänger:in weiterhin uneingeschränkt für die Begleichung der ausstehenden Forderungen verantwortlich. Die:der Vertragspartner:in ist verpflichtet, alle offenen Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Zahlungsaufforderung durch die AGES zu begleichen. Dies gilt unabhängig von dem Grund der Nichtzahlung durch den dritten Rechnungsempfänger. Eventuelle Vereinbarungen zwischen der:dem Vertragspartner:in und dem:der dritten Rechnungsempfänger:in haben keine Auswirkungen auf die Haftung der:des Vertragspartner:in gegenüber der AGES.
4 Zahlungsbedingungen, Rücktritt, Aufrechnung, Indexierung
Die Rechnungen der AGES sind binnen 8 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Höhe der Verzugszinsen entspricht gegenüber dem:der Vertragspartner:in, der:die Unternehmer:in ist, einem Prozentsatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz mit einem Aufschlag von 9,2 % bemisst. Die Höhe der Verzugszinsen entspricht gegenüber dem:der Vertragspartner:in, der:die Verbraucher:in ist, sowie gegenüber Unternehmer:innen, die für die Verzögerung nicht verantwortlich sind, einem Prozentsatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz mit einem Aufschlag von 4 % bemisst. Der Basiszinssatz ist auf der Internetseite der Österreichischen Nationalbank unter www.oenb.at veröffentlicht.
Gerät der:die Kund:in mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Forderungen, auch aus anderen Aufträgen soweit sie noch nicht fällig sind, sofort fällig gestellt. Im Falle der Säumnis der Zahlung verpflichtet sich der:die Auftraggeber:in, die Betreibungskosten des von der AGES beauftragten Inkassoinstituts gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, zu vergüten. Im Falle der Nichtbezahlung innerhalb von 8 Tagen werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Der:die Auftraggeber:in ist verpflichtet, zusätzlich zu den Mahnspesen alle der AGES bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu bezahlen.
Unabhängig von einer Mahnung oder des Verschuldens des:der Vertragspartner:in, der:die Unternehmer:in ist, ist die AGES im Verzugsfall berechtigt, einen Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 40,-- als Entschädigung für Betreibungskosten einzuheben.
Bei Mahnungen gegenüber Verbraucher:innen können Mahnspesen in Höhe von EUR 10,-- pro Mahnung eingehoben werden.
Die Zahlung hat ausschließlich durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren zu erfolgen.
Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber und gilt sohin nicht als Zahlung. Eine Zahlung mittels Schecks oder Wechsel ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Werden der AGES Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass der:die Vertragspartner:in, seiner:ihrer Entgeltzahlungsverpflichtung vermutlich nicht nachkommen können wird, ist die AGES berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten; diesfalls sind die bisher von der AGES erbrachten Leistungen, auch wenn sie gegenüber dem:der Vertragspartner:in nicht wirksam wurden, nach tatsächlich entstandenem Aufwand von dem:der Vertragspartner:in zu ersetzen. Ratenvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der AGES.
Die AGES ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des:der Vertragspartner:in vom Vertrag zurückzutreten.
Die Aufrechnung durch eine:n Vertragspartner:in, der:die Unternehmer:in ist, mit Forderungen gegen die Entgeltforderung der AGES ist ausgeschlossen. Der:die Vertragspartner:in, der:die Verbraucher:in ist, hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der AGES oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des:der Verbraucher:in stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch die AGES anerkannt worden sind.
Es wird ausdrücklich eine Wertsicherung der vereinbarten Entgelte und Forderungen samt aller Nebenforderungen vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria monatlich veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index, oder, wenn auch ein solcher nicht mehr verlautbart wird, ein mit dem Verbraucherpreisindex 2020 am ehesten vergleichbarer Index. Der Preis wird per 1.1. eines jeden Jahres um jenen Prozentsatz erhöht oder herabgesetzt, der sich aus der Veränderung der für den Monat Oktober des letzten Jahres veröffentlichten Indexzahl zu jener für den Monat Oktober des vorletzten Jahres verlautbarten Indexzahl ergibt. Der so ermittelte neue Preis bildet sodann jeweils die Ausgangsbasis für die Berechnung der nächsten Anpassung. Sollte sich die Indexzahl innerhalb eines Jahres um mehr als 10 % verändern, erfolgt die Indexanpassung schon bei Überschreiten der 10 % Schwelle. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
Die AGES verzichtet nach Legung der Schlussrechnung erhöhende Preisanpassungen gemäß der Wertsicherungsklausel durchzuführen, sofern das gesamte geschuldete Entgelt laut Rechnungsbetrag binnen acht Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen wird.
5 Pflichten des:der Vertragspartner:in der AGES bei der Probenanlieferung, Rücktritt
Proben sind am vereinbarten Standort der AGES zu übergeben. Alle Kosten betreffend Probentransport (inklusive allfälliger Zollgebühren, Gebühren für die grenztierärztliche Kontrolle etc.) müssen von dem:der Vertragspartner:in der AGES selbst getragen werden.
Je nach Art und Beschaffenheit sind die Proben unter entsprechenden Transportbedingungen und in ausreichender Menge einzusenden, sodass eine unverfälschte Untersuchung möglich ist (z.B. verderbliche Waren gekühlt). Der:die Vertragspartner:in der AGES beachtet bei Proben- und Postsendungen an die AGES die jeweils zutreffenden gefahrengutrechtlichen Bestimmungen. Der:die Vertragspartner:in ist jedenfalls verpflichtet, sichtbare und eindeutig lesbare Absenderangaben auf Briefen/Paketen anzugeben sowie Proben so dicht zu verpacken, dass beim Transport keine Substanzen austreten können. Poststücke ohne identifizierbare:n Absender:in und/oder mit sichtbaren Flüssigkeits- oder Ölflecken können aus Sicherheitsgründen in der AGES nicht entgegengenommen werden.
Von dem:der Vertragspartner:in der AGES übermittelte Proben gehen bei Zustandekommen eines Vertrages zwischen der AGES und dem:der Vertragspartner:in der AGES grundsätzlich in das Eigentum der AGES über und werden dem:der Vertragspartner:in nicht retourniert. Die AGES kann über diese Proben frei verfügen. Insbesondere ist die AGES nicht zu einer Verwahrung oder einer sonstigen Aufbewahrung der ihr übergebenen Probe verpflichtet. Von dieser Regelung sind auch die für die Proben verwendeten Transportgefäße, Gebinde oder sonstiges Transportmaterial erfasst.
Wünscht jedoch der:die Vertragspartner:in eine Rückstellung des Probenmaterials, so ist die AGES zu einer Rückübertragung bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung bereit, sofern der:die Vertragspartner:in sämtliche mit der Rückübertragung, insbesondere dem Transport, verbundenen Kosten übernimmt und diese Kosten vor Durchführung der Rückübertragung der AGES akontiert und sich keine Aufbewahrungspflicht aus den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Akkreditierungsbestimmungen oder sonstigen einschlägigen Bestimmungen oder Richtlinien ergibt.
Transportgefäße, Gebinde oder sonstiges Transportmaterial werden dem:der Vertragspartner:in nicht rückerstattet und gehen ins Eigentum der AGES über. Die AGES ist nicht zu einer Aufbewahrung von Transportgefäßen, Gebinden oder sonstigem Transportmaterial verpflichtet. Der:die Vertragspartner:in hat diesbezüglich keinen Anspruch auf Rückgabe, Entschädigung oder Rückersatz.
Kommt (auch nach Entgegennahme einer Probe durch die AGES) ein Vertrag mit der AGES nicht zustande, so ist die AGES hinsichtlich der Verfügung über die ihr übergebene Probe ebenfalls gänzlich frei; die AGES trifft aus der Entgegennahme einer Probe allein keine wie immer geartete Verpflichtung. Insbesondere ist die AGES nicht zu einer Verwahrung oder einer sonstigen Aufbewahrung der ihr übergebenen Probe verpflichtet.
Die AGES ist in jedem Falle und jederzeit berechtigt, Proben auf Kosten des:der Vertragspartner:in an diese:n zu retournieren. Macht die AGES von dieser Möglichkeit Gebrauch, wohingehend sie frei ist, treffen den:die Vertragspartner:in oder mangels eines Vertragsabschlusses denjenigen, der die Probe an die AGES übermittelt oder übergibt, die Kosten der Rückübermittlung der Proben einschließlich allfälliger Entsorgungskosten.
Der:die Vertragspartner:in der AGES trägt die Verantwortung für das Eintreffen der Probe in einwandfreiem Zustand bei der AGES. Der Zustand ist grundsätzlich dann einwandfrei, wenn sich die Probe für den Zeitraum von zumindest noch fünf Werktagen nach vereinbarungsgemäßer Übergabe an die AGES für die beauftragte Untersuchung eignet. Bei Proben, die sich der Natur nach nicht fünf Werktage lang für die beauftragte Untersuchung eignen, gilt hierfür eine angemessene Frist als vereinbart. Wenn es irgendwelche Zweifel an der Eignung der Probe gibt, oder wenn die Probe nicht mit der gelieferten Beschreibung übereinstimmt, hält die AGES Rücksprache mit dem:der Kund:in zur weiteren Vorgangsweise und dokumentiert dies.
Die AGES ist berechtigt, von ihrem:ihrer Vertragspartner:in detaillierte Informationen über Herkunft, Produktion, Zusammensetzung oder sonstige Eigenschaften der Proben zu verlangen. Stellt die AGES ein solches Verlangen durch entsprechende Aufforderung an ihre:n Vertragspartner:in, so verlängert sich jedenfalls die vereinbarte Erfüllungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen Einlangen der Aufforderung durch die AGES und deren Entsprechung durch den:die Vertragspartner:in der AGES liegt. Wird trotz Aufforderung durch die AGES die entsprechende Information oder die entsprechende Auskunft nicht innerhalb eines von der AGES in der Aufforderung genannten Zeitraumes erteilt oder ist die Probe für die angestrebte Untersuchung ungeeignet, so ist die AGES ohne weitere Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat der:die Vertragspartner:in die der AGES bis dahin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Ergibt die Durchführung des Auftrages durch die AGES, dass die Probe nicht die vereinbarten oder für derartige Proben üblichen oder für die anzuwendenden und akkreditierten Methoden erforderlichen Eigenschaften aufweist, so ist die AGES berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem:der Vertragspartner:in nach tatsächlich entstandenem Aufwand in Rechnung zu stellen. Führt die Abweichung der Probe von den vereinbarten oder für derartige Proben üblichen Eigenschaften dazu, dass der Auftrag undurchführbar wird, so ist dies für den Anspruch der AGES auf das vereinbarte Entgelt, zuzüglich zum Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen laut vorstehendem Satz, ohne Relevanz; der Entgeltanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen der AGES besteht in diesem Fall unverändert. Darüber hinaus haftet der:die Vertragspartner:in der AGES ungeachtet eines allfälligen Verschuldens für jeden Schaden, der der AGES oder ihren Vertragspartner:innen daraus entsteht, dass eine Probe nicht die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlichen Eigenschaften derartiger Proben aufweist.
6 Aufklärungspflicht des:der Vertragspartner:in
Der:die Vertragspartner:in der AGES ist verpflichtet, der AGES auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen und die AGES von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder sein könnten. Auf Aufforderung der AGES hat der:die Vertragspartner:in der AGES die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie die Richtigkeit von Auskünften und Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
7 Fachergebnis, Enddokumentation
Die beauftragten Leistungen (insbesondere Stellungnahmen, Expertisen, Analysen und Gutachten oder Ähnliches) werden, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, dem:der Vertragspartner:in der AGES in Form eines schriftlichen Fachergebnisses übermittelt. Die Übermittlung erfolgt, so nicht anders ausdrücklich vereinbart, per E-mail an die vom:von der Vertragspartner:in der AGES bekannt gegebene E-mail Adresse oder in sonstiger elektronischer Form. Die AGES trifft keine Verantwortung, wenn die angegebene E-mail Adresse inkorrekt oder das Postfach des:der Empfänger:in voll ist. Mündlich vorgenommene Erklärungen oder Mitteilungen gelten demgegenüber nicht als Fachergebnis der AGES und die AGES übernimmt diesfalls auch keine Haftung für mündliche Erklärungen oder Mitteilungen.
Die AGES erbringt ihre Leistungen stets in deutscher Sprache. Abweichende Sprachvorstellungen sind bei Auftragserteilung konkret zu beauftragen. Die Erstellung englischer Texte ist in der Regel im möglichen Leistungsspektrum der AGES enthalten, wobei eine reine Standard-Fachübersetzung zur Verfügung gestellt wird (dh unter dem Sprachniveau C nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen). Professionelle, wissenschaftliche Übersetzungen sind demgegenüber nicht nur gesondert zu beauftragen, sondern auch gesondert zu vergüten und werden von der AGES in Zusammenarbeit mit einem Übersetzungsbüro nach Wahl der AGES final abgewickelt.
Die AGES ist, ausgenommen ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger einschlägiger Normen oder Richtlinien, nicht verpflichtet, Proben, Informationen über die Proben, Ergebnisse der Untersuchung und das Fachergebnis aufzubewahren. Der AGES steht es jedoch frei, die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen aufzubewahren sowie unter Wahrung des Datenschutzgesetzes für statistische Zwecke und das zentrale Datenmanagement zu verwerten. Die AGES ist jedenfalls insoweit zur Aufbewahrung von Informationen bzw Unterlagen sowie zur Verarbeitung von Informationen berechtigt, als sich dies aus den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Akkreditierungsbestimmungen oder sonstigen einschlägigen Bestimmungen oder Richtlinien ergibt.
8 Inhalt des GESG
Der:die Vertragspartner:in der AGES bestätigt, dass er:sie in Kenntnis des GESG in der jeweils geltenden Fassung ist oder sich diese Kenntnis verschafft. Es gilt als vereinbart, dass die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen und Obliegenheiten der AGES nach dem GESG und anderen gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben) der AGES im Verhältnis zum:zur Vertragspartner:in freisteht und in keinem Fall eine Vertragsverletzung darstellt.
Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich die Leistungserbringung seitens der AGES durch Ressourcenmangel aufgrund unvorhergesehener und vorrangig zu behandelnder öffentlicher Aufgaben, insbesondere in Krisenfällen, verzögert.
9 Vergabe von Aufträgen an Subunternehmen
Die AGES ist gegenüber dem:der Vertragspartner:in bei Aufträgen, dessen Inhalt typischerweise die Heranziehung eines:einer Dritten erforderlich macht, berechtigt, zur Erfüllung dieses Auftrages zum Teil Subunternehmen oder AGES-interne Stellen (siehe Anlage) heranzuziehen; dies unter Berücksichtigung der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 insbesondere von deren Kapitel 7.1 oder jeder anderen dieser Bestimmung nachfolgenden Regelung. Im Fall der Inanspruchnahme von Subunternehmen für Analytikleistungen im akkreditierten Umfang wird die AGES ihre:n Vertragspartner:in (soweit noch keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt) über diesen Umstand in Kenntnis setzen und dessen:deren Einverständnis einholen.
10 Schutz des geistigen Eigentums der AGES und Veröffentlichung des Fachergebnisses/Nennung der AGES zu Werbe- oder sonstigen Zwecken
Das Fachergebnis (Punkt 7) ist ein nach dem Urheberrecht geschütztes Werk. Die Vervielfältigung der Fachergebnisse auf Papier oder einem ähnlichen Träger ist nur zum eigenen Gebrauch gestattet. Eigener Gebrauch ist die Verwendung innerhalb des Unternehmens sowie die Verwendung zum Nachweis der Produktqualität gegenüber Geschäftspartner:innen und Behörden. Das Fachergebnis darf dabei jedoch nur in seiner Gesamtheit und nicht auszugsweise verwendet werden.
Eine sonstige Weitergabe an Dritte, sowie eine Veröffentlichung der Fachergebnisse und/oder die Nennung der AGES unter Verweis auf das Fachergebnis und/oder Tätigkeiten der AGES, insbesondere auf der Homepage, in öffentlichen Medien und gegenüber Medienvertreter:innen, in Vorträgen, in Publikationen, in Produktaufmachungen, in sozialen Medien, in Foren oder auf eine sonstige über den eigenen Gebrauch hinausgehende Weise, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AGES gestattet. Sollte die AGES ihre Zustimmung zur Veröffentlichung erteilen, so gilt diese nur für 6 Monate ab dem Erstellungsdatum des Fachergebnisses. Die allfällige Zustimmung kann zudem aus wichtigem Grund (insbesondere bei Änderung der Rechtslage oder des Standes der Wissenschaft) widerrufen werden.
Die Verwendung des Fachergebnisses der AGES zu Werbezwecken ist in jedem Falle unzulässig.
Der AGES verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Schutzrechte, insbesondere Werknutzungsrechte, an dem Fachergebnis. Werknutzungsbewilligungen und/oder Werknutzungsrechte werden an den:die Vertragspartner:in nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übertragen.
11 Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten können je nach Verarbeitungsprozess von der AGES insbesondere auf Basis einer gesetzlichen Grundlage (Art. 6 Abs 1 lit c DSGVO iVm § 9 Abs 7 GESG), einer Einwilligung (Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO sowie Art. 9 Abs 2 lit a DSGVO, eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO), zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs 1 lit b) und auf Basis eines öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit i DSGVO) verarbeitet werden. Wir weisen hiermit explizit darauf hin, dass die AGES bei Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gem. § 8 GESG berechtigt ist, dafür notwendige personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die jeweilige Datenverarbeitung erfolgt zweckgebunden und unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Die AGES ist darüber hinaus berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder der konkreten Vertragserfüllung dient oder durch die Zustimmungserklärung des Betroffenen gedeckt ist. Die detaillierte Datenschutzerklärung kann unter www.ages.at eingesehen werden.
12 Sorgfaltsmaßstab, Haftung und Haftungsausschluss
Die AGES führt die Vertragserfüllung und -abwicklung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch. Sorgfaltsmaßstab ist dabei die üblicherweise bei Untersuchungen der vertragsgegenständlichen Art von Auftragnehmer:innen an den Tag gelegte Sorgfalt. Eine wiederholte Prüfung zur Bestätigung von Prüfergebnissen ist von der AGES nur vorzunehmen, wenn dies mit dem:der Auftraggeber:in ausdrücklich vereinbart wird.
Die AGES stimmt sich mit dem:der Vertragspartner:in ab, ob die Probe und/oder die Verfahren und Prüfungen der AGES für die Erfordernisse des:der Vertragspartner:in zweckmäßig und geeignet sind. Die AGES trifft jedoch unbeschadet Kapitel 5.4.2 der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 für akkreditierte Leistungen keine Verpflichtung zum Anstellen von über den Auftragsinhalt hinausgehenden Nachforschungen, ob die von dem:der Vertragspartner:in bestellte Leistung der AGES für bestimmte Vorhaben des:der Vertragspartner:in geeignet oder sinnvoll ist. Ferner trifft die AGES keine wie immer geartete Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verwendbarkeit der Probe oder jener Substanzen, Stoffe oder sonstigen Sachen, denen die Probe entnommen ist oder hinsichtlich derer die Probe Aufschluss geben soll, sowie hinsichtlich der Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit der von der AGES übermittelten Fachergebnisse oder sonstigen Auskünfte, Ratschläge oder Informationen.
Die AGES haftet gegenüber einem:einer Vertragspartner:in, der:die Unternehmer:in ist, gleichgültig, aus welchem Titel, nur dann und insoweit, wenn bzw. als der:die Vertragspartner:in der AGES eine vorsätzliche oder krass grob fahrlässig begangene Schädigung in Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nachweisen kann. Die Haftung ist dabei auf den Ersatz der aus einer nachweislich krass grob fahrlässig oder vorsätzlich sowie unmittelbar durch die Erfüllung erfolgenden Schädigung beschränkt. Die Haftung ist jedenfalls auf EUR 1 Mio. beschränkt.
Schadenersatzansprüche und inhaltlich gleichartige Ansprüche können von einem:einer Vertragspartner:in, der:die Unternehmer:in ist, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in geltend gemacht werden. Beweist der:die Geschädigte, dass er:sie innerhalb dieser Frist von dem Schaden keine Kenntnis erlangt hat, so steht ihm:ihr zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens zur Verfügung.
Gegenüber einem:einer Vertragspartner:in, der:die Verbraucher:in ist, sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
Bedient sich die AGES auf Wunsch des:der Vertragspartner:in eines bestimmten Subunternehmens (Punkt 9) so haftet sie gegenüber ihrem:ihrer Vertragspartner:in für die Leistung des Subunternehmens nicht. Schadenersatz- und vergleichbare Ansprüche gegen das Subunternehmern wird die AGES in einem solchen Falle in Erfüllung eigener Verbindlichkeiten gegenüber ihrem:ihrer Vertragspartner:in an den:die Vertragspartner:in der AGES abtreten.
13 Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche gegenüber einem:einer Vertragspartner:in, der:die Unternehmer:in ist, sind wie folgt beschränkt:
i. In Fällen, in denen eine Handlung oder ein sonstiges Verhalten der AGES die AGES grundsätzlich schadenersatzpflichtig macht, aber die Haftung gem. Punkt 12. ausgeschlossen ist, sind auch Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
ii. Der:die Vertragspartner:in der AGES, der:die Unternehmer:in ist, hat eine umfassende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hinsichtlich des übermittelten Fachergebnisses oder der vereinbarten andersartigen Erfüllung. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der §§ 377 f UGB gilt ungeachtet der inhaltlichen Qualifikation des zwischen dem:der Vertragspartner:in der AGES einerseits und der AGES andererseits zustande gekommenen Vertrages.
iii. Bei verdeckten oder sonst nicht erkennbaren Mängeln ist der:die Vertragspartner:in der AGES bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche sowie sonstiger Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche verpflichtet, innerhalb von sieben Werktagen, nach dem ihm:ihr der Mangel bekannt wurde oder hätte bekannt werden müssen, Mängelrüge unter umfassender Beschreibung des Mangels zu erstatten.
iv. Beinhaltet die Leistung der AGES die Bereitstellung digitaler Leistungen, so ist eine Aktualisierungspflicht derselben ausgeschlossen, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für den:die Vertragspartner:in, der:die Unternehmer:in ist, sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist läuft ab Übermittlung des Fachergebnisses oder aber früherer, das Fachergebnis antizipierender, mündlicher Informationen.
Für Vertragspartner:innen, die Verbraucher:innen sind, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übermittlung des Fachergebnisses.
14 Laufzeit bei unbefristeten Vertragsverhältnissen
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, können unbefristete Vertragsverhältnisse von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden.
15 Besondere Regelungen für Veranstaltungen und Kurse der AGES (AGES-Akademie)
Der Vertrag über die Teilnahme an einer Veranstaltung der AGES (AGES Akademie) kommt grundsätzlich mittels verbindlicher Anmeldung zu einer spezifischen Veranstaltung/einem Kurs zustande. Die Anmeldung hat bis spätestens 14 Tage vor Kursbeginn zu erfolgen.
Art und Umfang des Vertragsinhaltes sowie Teilnahmegebühr ergeben sich aus den für die betreffende Veranstaltung herausgegebenen Unterlagen (Akademie-Programm, Infoblätter, etc).
Nach Eingang der Anmeldung erhalten die teilnehmenden Personen eine Teilnahmebestätigung sowie eine Rechnung (zu den Zahlungsbedingungen sh oben Punkt 4 „ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RÜCKTRITT, AUFRECHNUNG, INDEXIERUNG“).
Die angegebenen Teilnahmegebühren enthalten die Kursunterlagen. Die Kosten für Unterkunft und weitere Verpflegung sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.
Die Interessent:innen werden nach Datum der Anmeldung gereiht. Im Falle des Erreichens der maximalen Anzahl an teilnehmenden Personen werden keine weiteren Anmeldungen mehr bestätigt und kommt auch kein Veranstaltungsvertrag zustande.
Bitte haben Sie Verständnis, dass bei Stornierungen ab 14 Tage vor Veranstaltungstermin 50 % der Teilnahmegebühr, bei Stornierungen ab 3 Tagen vor dem Veranstaltungstag oder Nichterscheinen die volle Gebühr in Rechnung gestellt wird. Stornierungen können ausschließlich schriftlich entgegengenommen werden. Selbstverständlich können Sie eine Ersatzperson nominieren.
Die AGES ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die minimale Zahl an teilnehmenden Personen der jeweiligen Veranstaltung nicht erreicht wird oder, wenn allfällige Gastvortragende ohne Verschulden der AGES ihrerseits die Veranstaltung absagen. Weiters behält sich die AGES Änderungen von Terminen, Beginnzeiten und Veranstaltungsorten vor. Die Teilnehmer:innen werden davon rechtzeitig in geeigneter Weise verständigt. Aus Absagen oder Terminverschiebungen können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden. Bei Rücktritt durch die AGES wird die Teilnahmegebühr rückerstattet. Bereits empfangene Unterlagen sind diesfalls zurückzusenden.
Der AGES garantiert nicht die Erreichung des Ausbildungszieles und übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen seitens AGES-fremder vortragender Personen. Zur Haftung siehe im Übrigen auch Pkt 12 „SORGFALTSMASSSTAB, HAFTUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS“.
Die Teilnehmer:innen von Kursen erhalten eine Kursbestätigung. Anspruch auf eine Kursbestätigung hat der:die Teilnehmer:in nur dann, wenn die Anwesenheitszeiten (= 80% der Veranstaltungszeit, so nicht in den für die spezifische Veranstaltung herausgegebenen Unterlagen oder gesetzlichen Bestimmungen anders geregelt) erfüllt wurden. Die Bezahlung der Kursgebühr ist Voraussetzung für die Ausstellung der Kursbetätigung bzw. des Zeugnisses.
Veranstaltungsunterlagen dürfen (außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes) ohne vorherige Genehmigung durch die AGES und den jeweiligen Autor bzw. die jeweilige Autorin weder veröffentlicht, noch vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben, noch in Veranstaltungen von Mitbewerber:innen verwendet, noch be- oder verarbeitet werden. Auch Bild- oder Tonaufzeichnungen der Veranstaltung oder Teilen davon sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der AGES und der jeweils vortragenden Person gestattet.
Die Kund:innen nehmen zur Kenntnis, dass die AGES keine Verantwortung für Urheberrechte übernimmt soweit es sich um Vorträge AGES-fremder Personen handelt, sodass sich die Kund:innen dort schad- und klaglos halten müssen.
Soweit in gegenständlichen Punkt „Besondere Regelungen für Veranstaltungen und Kurse der AGES (AGES Akademie)“ nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der gegenständlichen AGB auch für Veranstaltungen der AGES-Akademie.
16 Belehrung über Rücktrittsrechte des:der Verbraucher:in
Erfolgt ein Vertragsabschluss über eine Dienstleistung der AGES oder aber die Buchung einer Veranstaltung im Fernabsatz, insbesondere also telefonisch, per FAX oder E-mail oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der AGES, steht Verbraucher:innen im Sinne des KSchG ein gesetzliches Rücktrittsrecht im Sinne des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz binnen 14 Tagen gerechnet ab Vertragsabschluss zu.
Im Falle des rechtsgültigen Rücktrittes werden die bereits erhaltenen Zahlungen binnen 14 Tagen zurücküberwiesen.
Sollte auf Wunsch des:der Verbraucherin vereinbart sein, dass mit der Leistungserbringung bereits innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen werden soll und diese im Rücktrittszeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein, so hat der:die Verbraucher:in einen angemessenen Betrag zu zahlen, der den bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang des Vertrags entspricht.
Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht in den in § 18 Abs 1 FAGG (BGBl I Nr 33/2014 idgF) genannten Fällen, wie insbesondere nicht
- für Leistungen, die auf Wunsch des:der Verbraucher:in bereits vor Ablauf der Frist begonnen und sodann vollständig erbracht wurden und
- für Waren, die auf Kundenspezifikation erfolgen bzw. auf seine:ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Für den Rücktritt kann das in Anlage 2 angeschlossene Muster Widerrufsformular verwendet werden, muss jedoch nicht.
17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, die Hauptgeschäftsanschrift der AGES am Sitz der AGES, bei Verträgen über die Untersuchung und Begutachtung von Proben jener Ort, an dem die Probe vereinbarungsgemäß von dem:der Vertragspartner:in der AGES an eine ihrer Niederlassungen übergeben wurde.
Ist der:die Vertragspartner:n ein:e Unternehmer:in, ist für Streitigkeiten aus dem Vertrag, welcher Art auch immer, das für den Bezirk Innere Stadt, Wien, sachlich zuständige Gericht zuständig. Die AGES hat allerdings das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des:der Vertragspartner:in zu klagen. Für alle Klagen gegen eine:n Verbraucher:in, der:die im Inland seinen:ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist nach Wahl der AGES eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der:die Verbraucher:in seinen:ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher:innen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
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Aktualisiert: 16.10.2024