Infos & Empfehlungen zu Kosmetik
Der Begriff kosmetische Mittel umfasst eine sehr große, unterschiedliche und vielfältige Warengruppe und ist gesetzlich in der Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 idgF genau festgelegt. So ist auch unter Naturkosmetik und Bio-Kosmetik nicht dasselbe zu verstehen. Auch bei Peeling-Produkten gibt es wesentliche Unterschiede. In folgenden Abschnitten finden Sie Informationen zu Tierversuchen sowie Empfehlungen und Tipps, wie Ihre Kosmetika länger haltbar bleiben und wie Sie zertifizierte Naturkosmetik und Bio-Kosmetik erkennen.
Kosmetische Mittel werden regelmäßig im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle untersucht. Im Jahr 2021 wurden von 701 begutachteten Proben 202 (29 %) beanstandet (Lebensmittelsicherheitsbericht 2021). Die Beanstandungen waren Großteils auf Kennzeichnungsmängel und/oder irreführende Informationen zurückzuführen. 3 Proben waren gesundheitsschädlich.
Zusätzlich werden laufend Schwerpunktaktionen zu verschiedenen Themen durchgeführt. Bestimmte Warengruppen kosmetischer Mittel werden gezielt am Markt gesucht und auf bestimmte Aspekte untersucht und begutachtet. Mehr Informationen zu Untersuchungsergbnissen finden Sie hier.
Naturkosmetik & Bio-Kosmetik
Unter Naturkosmetik und Bio-Kosmetik ist nicht dasselbe zu verstehen. Auf europäischer Ebene gibt es keine einheitlichen, gesetzlichen Definitionen zu den Begriffen Naturkosmetik und Biokosmetik. Es gibt diverse Naturkosmetik- und Bio-Gütesiegel, die auf privatrechtlichen Richtlinien basieren. Die dabei zugrundeliegenden Kriterien sind unterschiedlich, sodass diese Produkte keine einheitliche Norm erfüllen. Diese Situation ist sowohl für Konsumentinnen und Konsumenten als auch für Herstellerinnen und Hersteller unübersichtlich.
Naturkosmetik
Grundsätzlich gilt: Naturkosmetika sind Erzeugnisse aus natürlichen Rohstoffen pflanzlichen, tierischen und mineralischen Ursprungs.
Laut dem Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) reicht es jedoch nicht, wenn das Ausgangsmaterial ein natürlicher Rohstoff ist, auch die weiteren Be- und Verarbeitungsschritte sind genau geregelt: Für die Gewinnung und Weiterverarbeitung dieser Naturstoffe sind nur physikalische, mikrobiologische oder enzymatische Methoden anzuwenden. Chemische Gewinnungs- oder Verarbeitungsschritte sind nicht erlaubt. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich für Konservierungsmittel (diese dürfen auch in natur-identer Qualität verwendet werden, d. h. sie können durch chemische Verfahren auch aus nicht natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden) und Emulgatoren bzw. Tenside (dürfen aus Naturstoffen einfach chemisch verarbeitet werden). Emulgatoren bzw. Tenside werden in der Kosmetik eingesetzt um zwei nicht miteinander mischbare Flüssigkeiten (Öl-Wasser-Mischung) zu vermischen.
Nur Kosmetika, die diesen Kriterien entsprechen, dürfen als "Naturkosmetik" oder gleichsinnig bezeichnet werden, wobei zu beachten ist, dass „Öko-/Biokosmetik“ nicht als gleichsinnig zu betrachten ist.
Auf Naturkosmetikprodukten dürfen zwar Hinweise auf eine Bio-Produktion einzelner Inhaltsstoffe bzw. Bio-Bestandteile gemacht werden, dies ist jedoch folgendermaßen festgelegt (siehe Punkt 1.3.4 Hinweise auf Bio-Produktion):
- Die Kennzeichnung von Bestandteilen aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft wie die Bezeichnung "aus biologischer Landwirtschaft" oder "aus ökologischem Anbau" oder die Abkürzungen "Bio" oder "Öko" oder gleichsinnig, müssen in der Bestandteilliste im Zusammenhang mit dem Bestandteil in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben erfolgen.
- Die Bezeichnungen aus "biologischer Landwirtschaft", "aus ökologischen/biologischer Anbau", "Bio" oder "Öko" dürfen jedoch nicht in der Sachbezeichnung des Produktes oder im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung aufscheinen.
Damit soll verhindert werden, dass auf Naturkosmetikprodukten blickfangartige BIO-Siegel und diverse Bio–Auslobungen zu einer Täuschung der Verbraucherin und des Verbrauchers führen. Hingegen machen Hinweise wie z.B. „mit natürlichem Lindenblütenextrakt“ oder Pflanzenabbildungen auf der Verpackung das kosmetische Produkt noch nicht zum Naturkosmetikum. Es zählt der Gesamteindruck, den das kosmetische Mittel der informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumentin oder dem Konsumenten vermittelt.
Weiterführende Informationen zu Naturkosmetik finden Sie hier
Tipps
- Die Abgabe in spezifischen Geschäften wie Reformhäuser ist noch keine Garantie, dass es sich um Naturkosmetikprodukte handelt.
- Ein genaues Lesen und die Überprüfung der Bestandteilliste helfen bei der Einstufung ob es sich tatsächlich um ein Naturprodukt handelt.
- Es gibt viele privatrechtliche Siegel im Bereich der Naturkosmetika. Die Konsumentin und der Konsument sind gut beraten, sich anzusehen nach welchem Siegel ein Produkt als Naturkosmetikum angepriesen wird und welche Kriterien sich dahinter verbergen. Die Kriterien dieser privatrechtlichen Siegel können sich jedoch von den Anforderungen des in der Regel strengeren österreichischen Lebensmittelbuches unterscheiden.
- Das Verbot des Einsatzes von Parabenen oder synthetischen UV-Filter sowie Mineralöle haben jedoch beinahe alle Naturkosmetikdefinitionen gemeinsam.
In Österreich gilt für als Naturkosmetik und gleichsinnig ausgelobte Kosmetika grundsätzlich der Codex mit dem Teilkapitel Naturkosmetik; ausgenommen davon sind privatrechtliche Zertifizierungen: wenn
- diese Zertifizierung am Produkt ersichtlich ist,
- deren Kriterien für die Verbraucherin und den Verbraucher öffentlich zugänglich bzw. einsehbar sind und
- die Einhaltung der Kriterien von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.
EU-weit sind keine einheitlich bindenden Regelungen zu Naturkosmetik vorhanden. Die Nachfrage nach Naturkosmetik in der EU nimmt aber zu und die Verbraucherin und der Verbraucher hätten gerne Kosmetika, die aus natürlichen Rohstoffen und so wenig wie möglich verarbeitet sind.
In Österreich können die Konsumentin und der Konsument einerseits darauf vertrauen, dass in Österreich erstandene Naturkosmetika dem Codex entsprechen und anderseits, wenn ein Naturkosmetik-Siegel darauf ist, sie sich über diese Kriterien zumindest informieren kann und darauf vertrauen, dass diese unabhängig überprüft und zertifiziert sind.
Zu Naturkosmetik gibt es eine englischsprachige ISO-NORM 16128 mit dem Titel „Guidelines on Technical Definitions and Criteria for Natural & Organic Cosmetic Ingredients and Products“ bestehend aus 2 Teilen:
- Im ersten Teil (16128:1) sind die Begriffsdefinitionen festgelegt, was unter natürlichen und biologischen kosmetischen Inhaltstoffen, sowie deren Derivate (das sind verarbeitete Stoffe, deren Ausgangsstoffe Natur- bzw. Bio-Rohstoffe darstellen) Naturstoffen, Bio-Rohstoffen und naturbasierten Stoffen zu verstehen ist.
- Der zweite Teil (16128:2) bietet die technischen Anleitungen zur Berechnung, wie groß der Anteil an Naturstoffen bzw. Biostoffen einerseits in den Inhaltstoffen und andererseits im Fertigprodukt ist.
Werbeaussagen und Kennzeichnung, menschliche Sicherheit, Umweltsicherheit und sozioökonomische Überlegungen (z. B. fairer Handel) fallen nicht in den Geltungsbereich dieser ISO-Norm. Darüber hinaus sind auch nicht die Eigenschaften von Verpackungsmaterialien in den Richtlinien enthalten.
Bio-Kosmetik
Für Biokosmetika gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie für Naturkosmetika und zusätzlich wurden Prinzipien aus den Anforderungen für biologische Lebensmittel übernommen.
In der Richtlinie - Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte werden die Anforderungen an Biokosmetika definiert. Dieses Kapitel behandelt die Herstellung, Berechnung des Bioanteils, Kennzeichnung und Aufmachung sowie die Werbung für Biokosmetik und das Kontrollsystem für Biokosmetika.
Gemäß dieser Richtlinie darf ein Produkt Bezeichnungen wie "biologisch", "ökologisch" und Verkleinerungsformen wie "Bio-" und "Öko-", aber auch die Bezeichnungen "organic", "eco" allein oder kombiniert nur dann verwenden, wenn das Produkt und seine Bestandteile die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Weiterführende Informationen zu Bio-Kosmetik finden Sie hier.
Haltbarkeit von Kosmetik
Auch Kosmetikartikel können verderben. Innerhalb der EU muss jedes Kosmetikprodukt entweder mit einer Verwendungsdauer nach dem Öffnen oder einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden:
- Kosmetik-Produkte, die bis zu 30 Monaten haltbar sind, müssen mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet sein.
- Kosmetik-Produkte, die länger als 30 Monate haltbar sind, müssen auf der Verpackung den Zeitraum angeben, wie lange das Mittel nach dem erstmaligen Öffnen sicher zu verwenden ist. Dies erkennt man am Symbol eines geöffneten Cremetiegels und der Angabe von Monaten (M) oder Jahren (J) z. B. 6M für 6 Monate.
Produkte, die länger als 30 Monate haltbar sind und nicht geöffnet werden (Spraydosen), sofort vollständig verbraucht werden (Einmalpackungen) oder überhaupt nicht verderben, brauchen diese Kennzeichnung nicht. Diese Angaben werden, falls nötig, durch Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, die zur Gewährleistung der angegebenen Haltbarkeit erfüllt sein müssen.
Produkte sind oft länger haltbar
Bis zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums, sind die Herstellerin und der Hersteller dafür verantwortlich, dass ein Kosmetikprodukt seine ursprüngliche Beschaffenheit und Funktion noch besitzt: Herstellerinnen und Hersteller führen Belastungstests (Konservierungsbelastungstest bzw. Challenge testing) durch, die zeigen, ob das Produkt durch eine externe Verunreinigung mit Keimen wie sie auch bei der Anwendung (z. B. Hineinfassen in einen Cremetiegel mit den Fingern) stattfindet, nicht verdirbt. Nach Ablaufen dieses Zeitraums ist das Kosmetikprodukt nicht automatisch gesundheitsschädlich oder unwirksam (z. B. UV-Schutz bei Sonnencreme). Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum! Jedoch können kosmetische Mittel, so wie Lebensmittel auch, verderben oder sie verändern ihre Beschaffenheit oder ihre ursprüngliche Funktion.
Der Verfall ist nicht immer leicht festzustellen, doch wenn eine optische Veränderung zu beobachten ist (die Bestandteile einer Creme oder eines Duschgels trennen sich) oder wenn der Inhalt nicht mehr gut riecht, sollte das Mittel nicht mehr verwendet werden. Manche Produkte sind aufgrund ihrer Zusammensetzung, Verpackung und/oder Verwendung risikoreicher als andere.
Wassergehalt | Je höher der Wassergehalt, desto eher können sich Keime vermehren. Daher müssen vor allem wasserhaltige Kosmetikprodukte in der Regel konserviert werden. Wasserfreie Produkte sind im Allgemeinen länger haltbar. Hohe Alkoholgehalte oder andere organische Lösungsmittel wie etwa beim Nagellack tragen zur Haltbarkeit bei. |
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Verpackung | Eine große Öffnung, wie z. B. bei Cremetiegeln, macht Produkte anfälliger für Verunreinigungen von außen. Bei Spendern oder Sprays findet kaum eine Berührung statt. |
Verwendung | Manche Produkte werden direkt von der Verpackung auf die Haut aufgetragen wie Deo-Roller oder Lippenstifte. Auch über Hilfsmittel wie Schwämme und Pinsel können Keime in ein Kosmetikprodukt (z. B. Make-Up) eingetragen werden. |
Weiterführende Informationen zur Haltbarkeit finden Sie unter Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln und Mikrobiologische Anforderungen.
So bleiben Kosmetika länger haltbar
Verschlossen: Tuben, Tiegel und Flaschen nach Gebrauch immer verschlossen lagern.
Sauber: Produkte mit sauberen Händen oder Bedienungshilfen (Schwämmchen, Pinsel, Spatel) verwenden. Auch Schwämme und Pinsel mit denen kosmetische Mittel (z. B. Make-Up) aufgetragen werden, müssen regelmäßig gereinigt oder ausgetauscht werden.
Kühl: Kosmetik muss nicht im Kühlschrank lagern, eine übermäßige Erwärmung jedoch vermeiden. So sollte zum Beispiel Sonnencreme nicht tagelang im Auto oder an anderen sonnenexponierten Stellen großer Hitze ausgesetzt werden. Zu beachten sind auch Herstellerempfehlungen zur richtigen Lagertemperatur.
Trocken: Kosmetika werden oft im Badezimmer verwendet. Achten Sie auf eine trockene Aufbewahrung, insbesondere für Produkte, die in der Nähe von Nassbereichen (Dusche, Waschbecken) gelagert werden.
Konservierung – welche Stoffe sind erlaubt
Konservierungsmittel, Farbstoffe und UV-Filter, die in Kosmetikprodukten eingesetzt werden, müssen EU-weit zugelassen und somit für die menschliche Gesundheit sicher sein. Dennoch verzichten einige Kosmetikherstellerinnen und -hersteller – insbesondere Naturkosmetikherstellerinnen und -hersteller – auf den Einsatz dieser klassischen Konservierungsmittel. Da jedoch auch diese Produkte mikrobiologisch sicher sein müssen, werden oft multifunktionelle Stoffe mit sekundärer antimikrobieller (keimreduzierender) Eigenschaft verwendet um die Vermehrung von Keimen zu verringern. Beispielsweise haben das Lösungsmittel Alkohol oder ätherische Öle auch keimreduzierende Eigenschaften. In Naturkosmetika ist die Auswahl der erlaubten klassischen Konservierungsmittel eingeschränkt auf jene zugelassenen Konservierungsmittel, die auch in der Natur vorkommen. Diese werden aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel auch synthetisch durch ein chemisches Verfahren hergestellt und daher als „naturidente Stoffe“ bezeichnet, da sie mit dem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs chemisch gleich sind.
Beschwerde bei unerwünschten Wirkungen
Kosmetische Mittel können auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen. Dies kann viele Ursachen haben:
- individuelle Unverträglichkeit (zB Allergien auf bestimmte Inhaltsstoffe)
- falsche Anwendung
- zu hohe Konzentration eines Inhaltsstoffs
- verkeimtes oder verdorbenes Produkt
- illegales Mittel
- uvm
Was können Sie tun?
Hier finden Sie die Kontakte der zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde in Ihrem Bundesland, wo Sie die Meldung einer unerwünschten Wirkung durch Kosmetika mittels des Mitteilungsformular AT und sofern möglich auch das jeweilige kosmetische Mittel samt Verpackung zur Überprüfung abgeben können.
Bei (ernsten) unerwünschten Wirkungen konsultieren Sie bitte einen Arzt und bringen Sie die ärztliche Bestätigung mit.
Weitere Infos zu unerwünschten Wirkungen finden Sie hier
Faschingsschminke
Welche Stoffe in Schminkfarben für den Fasching enthalten sein dürfen und was auf der Verpackung stehen muss , regelt die EU-Kosmetikverordnung (siehe auch verpflichtende Kennzeichnung). Sie gilt sowohl für Pflegeprodukte, Haut- und Haarreinigungsprodukte als auch für Schminke.
Die vollständige Deklaration von Inhaltsstoffen in der Bestandteileliste („Ingredients“) ist wichtig, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, sich vor dem Kauf zu informieren, welche Bestandteile enthalten sind. Dies ist vor allem für Anwenderinnen und Anwender mit diversen Allergien und Hautunverträglichkeiten von Bedeutung.
Einige Produkte, die bestimmte Farbstoffe enthalten, wie z.B. CI 45405 (rot), CI 10316 (gelb), CI 15510 (orange), CI 74260 (grün) dürfen nicht in Augenmittel* verwendet werden. Bei Gesichtsmalfarben, die auch um die Augen angewendet werden, dürfen diese Farbstoffe daher nicht enthalten sein.
Ein roter Farbstoff, der nicht mit Schleimhäuten in Kontakt kommen soll, ist CI 26100. Bei Produkten, die auf den Lippen angewendet werden, ist dies jedoch nicht gänzlich auszuschließen. In Lippenstiften sollte dieser Farbstoff daher nicht eingesetzt werden.
* „Augenmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen in der Nähe der Augen bestimmt ist.
Faschingsschminken bestehen hauptsächlich aus Farbstoffen und einer Fettbasis oder wasserbasierte Farbstoffe, beide können auch Konservierungsstoffe enthalten.
Sowohl Wasser- als auch fettbasierte Farben haben Vor- und Nachteile:
- Wasserfarben lassen sich leichter und mit einem Pinsel auch genauer auftragen und mit Seife und Wasser wieder gut entfernen, sind unter Umständen aber weniger beständig auf der Haut.
- Farben auf Fettbasis sind meist farbintensiv und haltbarer, aber auch schwieriger abzuschminken und decken die Haut durch die Fettschicht ab, was einige Personen als unangenehm empfinden.
Gesundheitsrisiko versus technische Vermeidbarkeit
Farbpigmente können Schwermetalle enthalten. Schwermetalle wie Blei, Quecksilber, Antimon, Arsen und Cadmium sind giftig und unerwünscht in Kosmetika. Aufgrund vieler Untersuchungen dieser Produktgruppe (von der AGES als auch von anderen Untersuchungsämtern in Deutschland und der Schweiz) wurden Orientierungs- bzw. Richtwerte für die technische Vermeidbarkeit von diesen Schwermetallen berechnet. Folgende Richtwerte wurden anhand von Monitorings (2010 bis 2012 in Deutschland durchgeführtes koordiniertes Kontrollprogramm: https://www.bvl.bund.de/monitoring) veröffentlicht:
Schwermetallgehalte in kosmetischen Mitteln, die über den folgenden Werten liegen, werden als technisch vermeidbar angesehen:
Element | Kosmetische Erzeugnisse allgemein | Karnevalsschminke |
---|---|---|
Blei (Pb) | 2,0 mg / kg* | 5 mg / kg |
Cadmium (Cd) | 0,1 mg / kg | 0,1 mg / kg |
Quecksilber (Hg) | 0,1 mg / kg | 0,1 mg / kg |
Arsen (As) | 0,5 mg / kg** | 2,5 mg / kg |
Antimon (Sb) | 0,5 mg / kg | 0,5 mg / kg |
* Für die Warengruppen Make-up-Puder, Rouge, Lidschatten, Kajal, incl. Lidstrich und Eyeliner sowie Theater-, Fan- und Karnevalsschminke: 5 mg / kg
** Für Theater-, Fan- und Karnevalsschminke: 2,5 mg / kg
Grundsätzlich können Schwermetalle abhängig von deren Gehalt, Anwendungsmenge und -häufigkeit sowie deren spezifische Aufnahme durch die Haut die menschliche Gesundheit schädigen. Bestimmte Gehalte an verbotenen Stoffen (wie z. B. Schwermetallen) sind nur dann zulässig, wenn sie bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden sind und das kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist.
Situation in Österreich
Wir untersuchen Faschingsschminke auf Schwermetalle im Rahmen von Schwerpunktaktionen und Planproben.
In Schwerpunktaktionen der letzten Jahre wurde keine dekorative Schminkfarbe als gesundheitsschädlich eingestuft.
Manche Gehalte an Schwermetallen sind zwar nicht gesundheitlich bedenklich, jedoch sind die Werte zu hoch, um als technisch unvermeidbar eingestuft zu werden. Der Hersteller muss seine Rohstoffe, v.a. die Farbpigmente sorgfältig auswählen und darauf achten, dass sie so wenig wie möglich mit Schwermetallen verunreinigt sind. Produkte, deren Schwermetallgehalte über den Richtwerten (siehe Tabelle) liegen, wurden je nach Gehalt darauf hingewiesen oder beanstandet. Die verantwortlichen Personen müssen belegen, dass sie alle möglichen Schritte unternommen haben bzw. unternehmen müssen, um diese Belastungen an Schwermetallen zu minimieren.
Bei der Schwerpunktaktion 2020 wurden Stoffe (z.B. Konservierungsmittel, allergene Duftstoffe) in Kinderkosmetik nachgewiesen, die nicht in der Liste der Bestandteile aufgeführt waren.
Schwerpunktaktionen:
- Schwermetalle in Faschingsschminke 2024
- Sicherheit von Kosmetik-Spielzeugsets 2021
- Schwermetalle und UV-aktive Stoffe in Kinderkosmetik 2020
Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher
- Warn- und Anwendungshinweise genau lesen und ernst nehmen, insbesondere wenn Anwendungsgebiete eingeschränkt werden (z.B. in der Nähe der Augen oder nicht in Kontakt mit Schleimhäuten bringen).
- Schminkprodukte nicht auf verletzter Haut, wie kleinen Wunden auftragen, denn über sie können eventuell enthaltene Schadstoffe einfacher in den Körper gelangen.
- Sparen Sie – insbesondere bei Kindern – Augenbereich, Lippen und verletzte Hautareale aus. Glitter kann leicht ins Auge geraten.
- Schonen Sie die Umwelt und vermeiden Sie Glitter aus nicht abbaubarem Kunststoff. In der EU ist loser Glitter aus nicht abbaubaren Kunststoffen bereits vom Mikroplastikverbot 2023 umfasst.
- Was ranzig riecht, ausflockt oder sich in seine Bestandteile zersetzt, nicht mehr verwenden. Haltbarkeitsangaben beachten.
- Immer gut und gründlich abschminken.
- Schminke auf Wasserbasis („Aquaschminke“) lässt die Haut besser atmen und ist außerdem leichter zu entfernen als eine fettfarbenhaltige Bemalung.
- Wasserfarben lassen sich meist mit warmem Wasser und Seife oder einer milden Waschlotion abspülen. Fettbasierte Farben gehen mit einer Fettcreme wieder ab. Eine Grundierung mit einer fetthaltigen Creme vor dem Schminken mit fetthaltigen Farben, erleichtert danach das Entfernen der Schminke.
- Achten Sie darauf, ob die vorgeschriebene Kennzeichnung am Produkt angegeben ist:
- Wichtig ist eine europäische Anschrift am Produkt: „Drittlandimporte“ von außerhalb des EU-Raumes ohne Verantwortlichkeit in Europa genügt nicht den europäischen Vorgaben.
- Die Liste der Bestandteile gibt Auskunft über die enthaltenen Stoffe: nur diese ermöglicht es sensibilisierten Personen, Stoffe zu meiden, gegen die sie allergisch reagieren.
- Ein Verträglichkeitstest auf einer kleinen Stelle am Tag bevor die Faschingsschminke aufgetragen wird, reduziert das Risiko von überraschenden allergischen Reaktionen.
Sonnenschutzmittel
Jedes in Österreich bzw. der EU erhältliche Sonnenschutzmittel muss einen UVA- und UVB-Schutz aufweisen und darf nur UV-Filter enthalten, die von dem europäischen wissenschaftlichen Expertengremium (SCCS - Scientific Committee on Consumer Safety) als sicher bewertet wurden (Liste siehe Anhang VI der Kosmetikverordnung).
Der Lichtschutzfaktor (LSF) gibt den Schutz vor der UVB-Strahlung an, der UVA-Schutz ist in Verbindung dazu zu mindestens 1/3 des LSF vorhanden.
Der LSF gibt an, wie viel länger man sich theoretisch mit Sonnenschutzmittel der Sonne aussetzen kann ohne Sonnenbrand zu bekommen, als dies ohne Sonnenschutzmittel möglich wäre.
Je nach Hauttyp („Eigenschutzzeit“ der Haut), Aufenthaltsdauer im Freien und UV-Index ist ein entsprechender Lichtschutzfaktor auszuwählen. Mittags ist die UV-Strahlung höher als abends und am Meer ist sie aufgrund der Spiegelung ebenfalls stärker.
Ein Beispiel: Die „Eigenschutzzeit“ meiner Haut ist 10 min, d.h. ich kann mich 10 min in der Sonne aufhalten, danach würde ich einen Sonnenbrand bekommen. Verwende ich ein Sonnenschutzmittel mit dem LSF 30, so bin ich theoretisch 30 x 10 min = 300 min = 5 h geschützt, abhängig auch von der Intensität der UV-Strahlung (siehe UV-Index, umso höher der UV-Index umso stärker die UV-Strahlung).
Ein vernünftiger Umgang mit der Sonne ist wichtig, um negative Langzeitfolgen von zu viel UV-Strahlung zu vermeiden.
Tipps:
„Kleiden, meiden, schmieren & kombinieren“ ist das Motto:
- textilen Sonnenschutz und Sonnenhut verwenden und Sonnenbrille aufsetzen
- direkte Sonneneinstrahlung – v.a. die Mittagssonne – vermeiden und den Schatten bevorzugen
- Sonnenschutzmittel großzügig, gleichmäßig und wiederholt auftragen:
- Wünschenswert ist es, 3 EL (ca 40 ml) für den gesamten Körper eines Erwachsenen bzw. 1 TL (ca 6 ml) für das Gesicht wiederholt aufzutragen. Nach dem Baden, Schwitzen und Abtrocknen erneut eincremen bzw. alle 2 Stunden erneuern, um die Wirkung aufrechtzuerhalten (Dauer wird nicht verlängert).
- Wasserfest bedeutet nicht, dass der ursprüngliche Schutz nach dem Baden gleich ist, sondern dass nach zweimal 20 Minuten Schwimmen und Baden im Wasser noch mindestens 50% der ursprünglichen Schutzleistung auf der Haut vorhanden sind.
Zusätzlich zu den regelmäßigen Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle, werden Sonnenschutzmittel bei Schwerpunktaktionen auf bestimmte Aspekte untersucht und begutachtet:
Tierversuche und Kosmetik
Seit 1999 gilt für alle in Österreich hergestellten Kosmetika ein generelles Durchführungsverbot für Tierversuche am kosmetischen Fertigprodukt, geregelt im österreichischen Tierschutzgesetz (BGBl.Nr. 501/1989 in der Änderung von 1999 BGBl. Nr. 169/1999). Die Europäische Union hat dieses Verbot 2004 erlassen. Darüber hinaus ist seit 2004 das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel verboten, wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile im Tierversuch getestet wurde, obwohl eine zu diesem Zeitpunkt bereits anerkannte Alternativmethode zur Verfügung steht.
Das Verbot von Tierversuchen wurde in mehreren Stufen umgesetzt: Nach 2009 ist das Durchführen von Tierversuchen an Bestandteilen innerhalb des Gemeinschaftsmarktes verboten. Weiters ist auch das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel grundsätzlich verboten, wenn dieses bzw. einer seiner Bestandteile im Tierversuch getestet wurde. Bis März 2013 durften noch kosmetische Mittel in Verkehr gebracht werden, wenn die Bestandteile im Tierversuch im Zusammenhang mit der Reproduktionstoxizität, der Toxizität bei wiederholter Verabreichung oder der Toxikokinetik durchgeführt wurden.
Seit März 2013 trat das generelle Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel in Kraft, wenn diese oder mehrere Bestandteile im Tierversuch getestet wurden.
Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2006 (2006/406/EG): Zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung von Angaben, denen zufolge keine Tierversuche gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates durchgeführt wurden.
Das heißt, dass alle kosmetischen Mittel, die in Österreich und der EU am Markt sind, keine Tierversuche am Endprodukt durchführen lassen dürfen. Es ist daher eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeit, wenn kosmetische Mittel damit werben, dass ihr kosmetisches Mittel nicht an Tieren getestet sei.
Allgemeine Claims wie „Frei von Tierversuchen“ oder „Ohne Tierversuche“ bedeuten, dass sowohl das Endprodukt als auch seine Bestandteile weder durch den Hersteller, seine Zulieferer und auch nicht von Dritten zum Zwecke der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel im Tierversuch getestet worden sind.
Die Beweislast liegt bei der verantwortlichen Person. Sie muss nachweisen, keine Bestandteile verwendet zu haben, für die beispielsweise in der wissenschaftlichen Literatur Daten vorliegen, die aus Tierversuchen stammen, die von Dritten zum Zweck der Entwicklung eines neuen kosmetischen Mittels durchgeführt wurden. Da vor diesen Regelungen Tierversuche zum Zwecke der gesundheitlichen Bewertung durchgeführt wurden, ist es bei Einsatz von einigen Inhaltsstoffen/Wirkstoffen unmöglich, eine allgemeine Tierversuchsfreiheit auszuloben. Beispiele sind UV-Filter.
Aktualisiert: 28.10.2024