Informationen zu Sorten
Landwirtschaftliche Pflanzenarten und Gemüsearten verfügen zum Teil über eine sehr große Anzahl von Sorten. Diese unterscheiden sich beispielsweise in ihren botanischen Merkmalen, in ihren Krankheitstoleranzen, Ertragsleistungen und Qualitätseigenschaften voneinander. In sich sind sie homogen und verändern sich in den botanischen Merkmalen über die Jahre nicht.
Leistungsfähige, geprüfte landwirtschaftliche Sorten sind neben einwandfreiem, gesundem Saat- und Pflanzgut und vielfältigen pflanzengenetischen Ressourcen, die Grundlagen für die Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher und tierischer Lebensmittel. Da sie am Anfang der Nahrungsmittelkette stehen, bringt ihre Überprüfung Sicherheit für Menschen und Tiere. Wir tragen gemeinsam mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) dazu bei, indem wir wichtige hoheitliche Kontroll- und Untersuchungsaufgaben bei landwirtschaftlichen Sorten umsetzen.
In der Österreichischen Sortenliste gibt es mit jährlichen Schwankungen etwa 1.000 Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und ca. 250 Sorten bei Gemüsearten. Diese sind auch im Gemeinsamen Sortenkatalog der EU eingetragen.
Sortenzulassung
Die Sortenzulassung ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsearten.
Die Sortenzulassungsbehörde erster Instanz ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES). Neue Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten erfüllen die Zulassungskriterien, wenn sie
- im Rahmen der Registerprüfung unterscheidbar, homogen und beständig ist und
- im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat (Ausnahme: Gemüse, Rasengräser und Erbkomponenten) und
- eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde
Bei der Zulassung von Gemüsesorten entfällt das Erfordernis des landeskulturellen Wertes.
Weitergehende Informationen zum Sortenzulassungsverfahren in Österreich finden Sie hier.
Registerprüfung
Die Registerprüfung erstreckt sich auf zahlreiche botanisch-morphologische Pflanzen- und Kornmerkmale und erfolgt nach international festgelegten Prüfungsrichtlinien (Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, UPOV). Die Registerprüfung dauert zwei Jahre und wird an ein bis zwei Orten gemäß artenspezifischer, international abgestimmter Prüfprotokolle durchgeführt. Die zusammengefassten Ergebnisse münden in einen Technischen Prüfbericht sowie in eine morphologische Beschreibung der Sorte (UPOV-Sortenbeschreibung).
Bedeutung der Registerprüfung
Die Kriterien der Registerprüfung Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sind Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Sorten- und Saatgutsystem. Durch eine systematische Erhaltungszüchtung sorgt die Züchterin oder der Züchter dafür, dass die Sorte homogen und beständig bleibt, entsprechend ihrer morphologischen Beschreibung.
Diese dient ebenso der Überprüfbarkeit des Sortenbildes in den nachfolgenden, großflächigeren Vermehrungsvorhaben und trägt damit zum Verbraucherschutz (Täuschungsschutz) bei. In den meisten europäischen und vielen außereuropäischen Staaten werden die Registerprüfkriterien in ähnlicher Weise erhoben und überprüft.
Die Registerprüfung ist auch eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung des Sortenschutzes.
Wertprüfung
Die Wertprüfung zielt auf den Anbauwert, den landeskulturellen Wert einer Sorte, ab und dauert je nach Kulturart zwei bis drei Jahre. Eine dreijährige Prüfdauer besteht bei Winterweizen, Winterdurum, Sommerdurum, Winterraps (für Sorten, die einen definierten Indexwert unterschreiten), Kartoffel, Zuckerrübe, Kleearten, Luzerne und Futtergräser. Die Wertprüfung erfolgt mehrortig. Lage und Anzahl der Prüfstandorte richten sich nach der Anbauverbreitung der Kulturart.
Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften besser ist als die vergleichbaren zugelassenen Sorten. Eine Verbesserung kann gegeben sein, wenn die Prüfsorte in einer wichtigen Werteigenschaft wie einem agronomischen Kriterium, in einem wesentlichen Resistenzmerkmal, im Ertrag oder in bestimmten Qualitätsparametern über der Leistung der wertvollsten zugelassenen Sorte liegt, oder wenn die wertbestimmenden Merkmale günstiger kombiniert sind. Zumindest in einer Anbauregion muss somit „die beste“ zugelassene Sorte bei dieser gesamthaften Betrachtung übertroffen werden, die Anbauregionen sind für die Pflanzenarten unterschiedlich abgegrenzt. Diese Art der Interpretation des landeskulturellen Wertes fördert die Diversifizierung und Regionalisierung des Sortiments.
Die Durchführung der Wertprüfung erfolgt entsprechend den in den „Methoden für Saatgut und Sorten – Richtlinien für die Sortenwertprüfung“ festgelegten Verfahren. Die Sortenprüfungen sind an jedem Standort als Exaktversuche mit Wiederholung der Prüfglieder und Zufallsanordnung der Parzellen angelegt. Einflüsse auf das Sortenverhalten durch Bodenunterschiede im Versuchsfeld können durch die zufällige Verteilung der Parzellen ausgeglichen werden. Die Durchführung der Sortenprüfungen soll ansonsten möglichst praxisnah erfolgen. Um die Sortenreaktionen gegenüber Krankheiten beurteilen zu können, kommen Fungizide nicht oder nur bei einem Teil der Versuche zum Einsatz.
Qualitätsaspekte sind ein integraler Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Wesentliche Analysen betreffen die Mahl- und Backqualität bei Weichweizen und Dinkel, die Eignung für die Teigwarenerzeugung bei Durumweizen, die Brotroggenqualität bei Roggen, den Brau- und Futterwert bei Gerste, den Futterwert bei Hafer, die Kornsortierung bei Körnermais. Bei Eiweißfrüchten und Futterpflanzen betreffen sie den Rohproteingehalt, bei Ölfrüchten den Ölgehalt und bei Körnerraps noch den Glucosinolatgehalt. Bei Zuckerrübe werden der Zuckergehalt sowie die technologische Eignung und bei Kartoffel die Eignung als Speise-, Verarbeitungs- oder Stärkekartoffel untersucht.
Die zusammengefassten Ergebnisse bilden den Wertprüfungsbericht (WP-Bericht). Aufgrund dieses Berichts schlägt die Sortenzulassungskommission (§ 66 (2) SaatG) der Behörde die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Sorten vor. Die Kommission besteht aus Pflanzenbaufachleuten der neun Landwirtschaftskammern, Züchtungsexpertinnen und Züchtungsexperten, Fachleuten des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) und des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
Die Letztentscheidung über eine Registrierung liegt nach Prüfung aller Zulassungsvoraussetzungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit. Neuzulassungen werden in die Österreichische Sortenliste eingetragen, in der Beschreibenden Sortenliste mit ihren Eigenschaften ausgewiesen und zeitnah zur Eintragung in die EU-Sortenkataloge gemeldet.
Sortenschutz
Der Sortenschutz bewirkt bei neuen Pflanzensorten ein ausschließliches Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb von Vermehrungsmaterial. Dieses wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister zeitlich befristet verankert. Das Recht wird den Züchterinnen und Züchtern auf Antrag gebührenpflichtig verliehen und gilt maximal 25 Jahre (ausgenommen Bäume, Reben, Hopfen und Kartoffeln: 30 Jahre).
Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes besteht in Österreich derzeit bei allen Arten. Sortenschutz wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister begründet. Dieses wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) geführt. Die Registerprüfung ist Voraussetzung sowohl für die Erteilung des Sortenschutzes, als auch für die Sortenzulassung. Für die Erteilung des Sortenschutzes muss auch noch das Erfordernis der Neuheit erfüllt sein. Das bedeutet, dass Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte am Tag der Sortenschutzanmeldung im Inland zuvor höchstens ein Jahr, im Ausland höchstens vier Jahre (bei Bäumen und Reben sechs Jahre) in Verkehr gewesen sein darf.
Erhaltungs- und BBGS-Sorten
In der EU unterliegen grundsätzlich alle Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten einem Zulassungs- und Registrierungsprozess. Die EU ermöglicht jedoch in ihrer Richtlinie 2008/62/EG Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten (= ErHaltungsSorten, EHS) und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion und möglichem Verlust bedroht sind. Dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Erhaltungssorten.
Eine analoge Richtlinie (RL 2009/145/EG) besteht auch für den Anbau spezieller Gemüsesorten (= Zuchtsorten/unter Besonderen Bedingungen Gezüchteten Sorten, BBGS) für 37 Arten wie z. B. Karotte, Rhabarber, Spargel, Spinat oder Tomate.
Beide Richtlinien sind in Österreich vollinhaltlich umgesetzt. In der Österreichischen Sortenliste (ÖSL) sind mit Stand 15.1.2021 zurzeit 32 Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und 134 Gemüse-BBGS aufgeführt. Es befinden sich ständig auch weitere Sorten in diesem vereinfachten Zulassungsverfahren.
Die von der EU gewünschte Sonderstellung dieser Erhaltungs- und BBGS-Sorten für eine umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Produktion spiegelt sich auch in den herabgesetzten Anforderungsbedingungen (z. B. keine Wert-/Registerprüfung) an diese Sorten und den dafür deutlich geringeren Kosten in der Sortenzulassung wider.
In der Antragsbearbeitung wird bei allen EHS bzw. BBGS festgestellt, ob es sich bei der vorliegenden Sorte um eine „genetische Ressource“ im Sinne der Verordnung handelt. In allen bisher durchgeführten Beurteilungen wurde den vorgestellten Sorten dieser Status zuerkannt.
Von landwirtschaftlichen Erhaltungssorten dürfen in Österreich gleich große Mengen wie von konventionellen Sorten, die sich im Zulassungsverfahren befinden, in Verkehr gebracht werden. Saatgut von Gemüse-BBGS darf in Kleinpackungen in unbeschränkter Menge vermarktet werden.
Gebührenvergleich
Zulassungsverfahren | Antragsbearbeitung | Registerprüfung | Wertprüfung | Prüfbericht | Summe Zulassung | Jährliche Listung in ÖSL |
Winterweizen, Normal-V | 357,30 | 1.439,40 | 4.389,00 | 252,20 | 6.437,90 | 29,50 |
Winterweizen, EHS-V | 154,10 | 0 | 0 | 0 | 154,10 | 29,60 |
Gemüse, Normal-V | 240,20 | 1.100 - 2.000 | 0 | 0 | max. ca. 2.240,20 | 29,60 |
Gemüse, BBGS-V | 154,20 | 0 | 0 | 0 | 154,20 | 29,60 |
Kosten in € für die Zulassung einer Pflanzensorte in Österreich
Den vollständigen aktuellen Sortenordnungsgebührentarif 2022 finden Sie hier.
Gemeinsame Sortenkataloge der EU
Der Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten wird aufgrund von Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 veröffentlicht. Der Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten wird aufgrund von Artikel 17 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut veröffentlicht. In Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) enthalten die Gemeinsamen Sortenkataloge auch die Sorten der EFTA-Staaten, sofern diese dem Abkommen entsprechen. Weiters enthalten die Gemeinsamen Sortenkataloge auch schweizerische Sorten, welche die Anforderungen erfüllen.
Die in den Gemeinsamen Sortenkatalogen genannten Sorten unterliegen im Gebiet des gesamten EWR keinen Verkehrsbeschränkungen, ausgenommen in den vorgesehenen Fällen (ex-Vermerke, gentechnisch veränderte Sorten, Erhaltungssorten). Eine nationale Sortenzulassung und die Eintragung in eine nationale Sortenliste sind Voraussetzungen für die Aufnahme der Sorten in die Gemeinsamen Sortenkataloge.
Der Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten wurde erstmals am 21. Juli 1975, der Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten erstmals am 29. Juni 1972 veröffentlich. Entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten erfolgen laufend Ergänzungen. Überdies hinaus werden in regelmäßigen Abständen neue Gesamtausgaben erstellt.
Aufbau/Inhalt der Gemeinsamen Sortenkataloge
- Spalte 1: Sorte. Die Gemeinsamen Sortenkataloge sind nach Arten gegliedert. Innerhalb der Art sind die Bezeichnungen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt
- Spalte 2: EU-Zulassungsland. Die Nummer hinter dem Länderkürzel bezeichnet den vom Zulassungsland vorgesehene verantwortliche Person für die Erhaltungszüchtung (siehe Anhang). Ein „x“ weist auf mehrere Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung im Zulassungsland hin
- Spalte 3: EFTA-Zulassungsland. Hier sind die Sorten von Island, Norwegen und der Schweiz angeführt
- Spalte 4: Bemerkungen. Diese Spalte enthält Angaben zur Ploidie, zur Ein- bzw. Mehrkeimigkeit, ob es sich um eine Hybridsorte oder gentechnisch veränderte Sorte handelt oder ob es ein Verbot der Vermarktung von Saatgut in einem bestimmten Mitgliedstaat gibt. Bei gelöschten Sorten werden Angaben zu einer eventuell eingeräumten Auslauffrist für die Anerkennung und den Vertrieb des Saatguts gemacht
Online ist eine direkte Suchabfrage im Gemeinsamen Sortenkatalog der EU möglich. Dabei kann nach Sorten, Erhaltungszüchterinnen und Erhaltungszüchtern und Sorten pro Art abgefragt werde. Auch Sortenmerkmale oder Fußnoten können aufgerufen werden.
Die konsolidierten Versionen der gemeinsamen Sortenkataloge sowie die veröffentlichten Ergänzungen finden Sie hier.
Nutzen neuer Sorten
Züchterischer Fortschritte sind ein entscheidender Erfolgsfaktor in der Produktionskette von der Landwirtschaft bis zur Konsumentin und zum Konsumenten. Der Nutzen neuer wertvoller Sorten ist zu sehen:
1) Für die Landwirtschaft für eine nachhaltigere Produktion infolge verbesserter Widerstandsfähigkeit gegen Lagerung, Krankheiten und Schädlinge, weiters in einer günstigeren Nährstoffausnutzung, einer besseren Qualität, einem höheren Ertrag oder mehr Sicherheit bei der Erzeugung. So sind auch Beschränkungen beim Einsatz von Mineraldüngern, Wachstumsreglern und Fungiziden möglich.
2) Für die Konsumentinnen und Konsumenten in verbesserten ernährungsphysiologischen oder geschmacklichen Eigenschaften des Endproduktes.
3) Für die Volkswirtschaft in einer rentableren Erzeugung und Verarbeitung durch höhere Ausbeute, sowie in umweltschonender Landbewirtschaftung durch verminderten Einsatz an Düngemitteln, chemischen Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern mittels Verwendung nährstoffeffizienter, krankheitsresistenter und standfester Sorten.
4) Dem Vorsorgeprinzip folgend sollen Risiken durch ein Anmelde- und Prüfverfahren minimiert und mögliche negative Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt vermieden werden.
Sorteneintragung 2024
Am 18.12.2024 wurden durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Befassung der Sortenzulassungskommission 93 Sorten landwirtschaftlicher Arten und 17 Gemüsesorten gemäß Saatgutgesetz 1997 idgF. in die Österreichische Sortenliste eingetragen.
Die Aufstellung der neuen Sorten fnden Sie hier.
Weitere Sorteninformationen
Mykotoxin-Monitoring
Mais kann bei ungünstiger Witterung durch Fusarium-Pilzarten mit Schimmelpilzgiften (Mykotoxinen) kontaminiert werden. Mykotoxine beeinflussen insbesondere die Futterqualität und nachfolgend die Tiergesundheit negativ. Schweine reagieren besonders empfindlich auf die Gifte bestimmter Schimmelpilze.
Um einen genauen Überblick über die Maisqualität sowie die Anfälligkeit auf Kolbenfäule zu erhalten, führen wir in Kooperation mit den Landwirtschaftskammern jedes Jahr Mykotoxin-Monitorings durch. Vor der Haupternte wird ein Mykotoxin-Vorerntemonitoring durchgeführt, um bereits einen ersten Einblick in die Qualität der Maisernte zu erhalten.
Die Ergebnisse der Maisernte 2024 zeigen moderates bzw. geringes Auftreten von Mykotoxinen (Deoxynivalenol) und kein Vorkommen des stark giftigen Aflatoxin B1 in Proben der AGES-Sortenprüfung. Da der Pilz, der Aflatoxin bildet, sich während der Lagerung entwickeln kann, und in Jahren mit feucht-heißer Temperatur zu finden ist, wird der Mais für die Verarbeitung und die Lebensmittelproduktion derzeit weiterhin beobachtet.
Um das Mykotoxinrisiko in Mais zu vermindern, ist eine passende Sortenwahl essenziell. Informationen dazu sind in der Österreichischen Beschreibenden Sortenliste zu finden. Die aktuellsten Daten zum Mykotoxin-Monitoring erhalten Sie hier.
Hauptbraugersten bei Sommer- und Wintergerste
Am 16. Jänner 2024 tagte das Braugerstenkomitee in der STAMAG Stadlauer Malzfabrik in Wien. In dem Gremium sind Mälzereien und Brauwirtschaft, Agrarhandel, Gerstenzüchter und Saatgutfirmen, die AGES und die LK Niederösterreich vertreten.
Sommergerste
Das Sortiment der Hauptbraugersten besteht für 2024 aus den Sorten Amidala, Avus, Leandra und Skyway. Die beiden Sorten Ellinor und SY Solar sind Braugersten mit untergeordneter Bedeutung. Sie werden in den kommenden Jahren abgelöst und laufen als Braugersten aus. Für die Vermälzung werden nur mehr geringe Mengen übernommen. Aktuell hat SY Solar in Kärnten eine regionale Bedeutung.
In der Saison 2024 wird kein Großbrauversuch bei Sommergerste angelegt. Im Dezember 2023 wurden zwei neue Braugerstensorten zugelassen: Edelmira und LG Andante. Von beiden steht aber noch zu wenig Saatgut zur Verfügung.
Wintergerste
Folgende Wintergerstensorten werden 2024 als Hauptbraugersten vermälzt: KWS Donau, Monroe und Sonja. Die Sorten KWS Amaris und Piroska haben als Braugerste eine untergeordnete Bedeutung und werden 2024 nur in kleinen Mengen zur Anlieferung kommen. Von Livada und von der EU-Sorte Claudia wurden bereits Großbrauversuche am Feld angelegt.
Die 2022 zugelassene Livada reift spät ab, hat einen kurzen Wuchs bei guter Standfestigkeit. Sie neigt weniger zu Halm- und Ährenknicken. Für Mehltau ist sie stärker anfällig, Netzflecken kann Livada durchschnittlich abwehren und von Zwergrost wird sie wenig geschädigt. Der Kornertrag ist im Trockengebiet mittel und im Feuchtgebiet niedrig. Der sehr hohe Vollgerstenanteil ist mit einem mittelhohen Proteingehalt kombiniert. Sie besitzt eine hohe Malzqualität, die sich bisher in der Kleinmälzung zeigte.
Detaillierte Informationen über die Eigenschaften der einzelnen Sorten finden Sie unter:
Getreide - Beschreibende Sortenliste (baes.gv.at)
Kornertrag und Vollgerstenertrag in Trockengebieten bei Sommergerste 2017-2023
Kornertrag und Vollgerstenertrag im Mühl- und Waldviertel bei Sommergerste 2017-2023
Kornertrag und Vollgerstenertrag bei Wintergerste 2017-2023
Kontakt
DI Jutta Taferner-Kriegl
- saatgut@ages.at
- +43 50 555-34910
-
1220 Wien
Spargelfeldstraße 191
Aktualisiert: 18.12.2024