Entrichtung der Jahresgebühr

Hersteller:innen bzw. Importeur:innen, die Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr bringen, haben für die in der Tabakgebührenverordnung (TabGebVO) angeführten Produkte eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten.

  • Dazu hat eine Meldung der Verkaufsmengen des Vorjahres jährlich bis zum 31. Mai des laufenden Jahres im EU Common Entry Gate (EU-CEG) zu erfolgen.
  • Die Selbstberechnung der pauschalierten Jahresgebühr hat auf Basis der Verkaufsmengen des Vorjahres bis zum 15. Juni in folgendem SELBSTBERECHUNGSFORMULAR JAHRESGEBÜHR  zur erfolgen.
  • Die Überweisung der entsprechenden Gebühren hat bis zum 30.6. des jeweils laufenden Jahres zu erfolgen.

Informationen zur Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr finden Sie auch auf der Seite des Gesundheitsministeriums.

Büro für Tabakkoordination

Aktualisiert: 10.10.2023