Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
Neuartige Tabakerzeugnisse sind Tabakerzeugnisse, die nicht in eine der im TNRSG genannten Kategorien: Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak, Tabak zum oralen Gebrauch oder pflanzliche Raucherzeugnisse fallen - und die erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht werden sollen.
Die Zulassung ist in der Verordnung hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (NTZulV) geregelt.
Der Antrag auf Zulassung eines neuartigen Tabakerzeugnisses ist beim Gesundheitsministerium zu stellen aber auch bei der Bewertungsstelle des Büros für Tabakkoordination unter tabak@ages.at elektronisch einzubringen.
Die gemäß § 3 Tabakgebührenverordnung (TabGebVO) vorgeschriebene Zulassungsgebühr für neuartige Tabakerzeugnisse ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung zu entrichten.
Informationen zur Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse finden Sie auch auf der Webseite des Gesundheitsministeriums.
Büro für Tabakkoordination
- E-Mail:
tabak@ages.at - Telefon:
+43 5 0555-25614
oder
+43 5 0555-34837 - Adresse:
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
Aktualisiert: 16.02.2022