Informationen für Unternehmen zu Spielzeugsicherheit

Spielzeug unterliegt dem strengen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, der Spielzeugverordnung sowie der Europäischen Norm für Spielzeugsicherheit. Für die Erfüllung der darin enthaltenen Vorgaben und Regelungen tragen Sie sowohl als Herstellerin und Hersteller wie auch als Importeurin und Importeur die volle Verantwortung.

Wenden Sie sich an unsere Expertinnen und Experten für Spielzeugsicherheit, sollte die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben eine sicher zu nehmende Hürde sein. Denn wir geben Ihnen einen vollständigen Überblick, was Sie als Spielzeugherstellerin – und hersteller oder Spielzeugimporteurin und -importeur diesbezüglich tun müssen und unterstützen Sie bei Konformitätserklärungen und dem Umgang mit Dokumenten. Außerdem bieten wir ein weites Untersuchungsspektrum für Ihre Produkte und überprüfen mechanische und physikalische Eigenschaften, Entflammbarkeit, chemische Eigenschaften sowie sensorische Eigenschaften etc. Darüber hinaus bieten wir Ihnen viele zusätzliche Vorteile. Zum Beispiel:

  • hoch spezialisierte Begleitung und Unterstützung aus einer Hand
  • umfassende Evaluierung Ihrer individuellen Situation
  • wir sind akkreditiert* als Konformitätsbewertungsstelle
  • rasche und flexible Verfügbarkeit von Beratungsleistungen und Berichten

*Die Konformitätsbewertungsstellen sind laut Anhang 1 der geltenden AGB (www.ages.at) von der Akkreditierung Austria (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) die im Bescheid angeführten und veröffentlichten Bereiche akkreditiert.

Rechtliches zu Spielzeugsicherheit

Rechtliches zu Spielzeug

Spielzeug zählt zu den Gebrauchsgegenständen und unterliegt dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). Gemäß LMSVG ist es verboten, Gebrauchsgegenstände, die gesundheitsschädlich oder für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder den speziellen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

Spielzeug ist im Detail in der Spielzeugverordnung 2011 geregelt, die wiederum auf der Europäischen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG beruht. Gemäß der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf. Weiters muss Spielzeug mit den entsprechenden Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen sein und es muss das „CE-Zeichen“ tragen. Während die Spielzeugverordnung sozusagen den Rahmen vorgibt, sind viele detaillierte Anforderungen in den harmonisierten Europäischen Normen enthalten. Bei Spielzeug ist dies insbesondere die EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“. Diese besteht derzeit aus den Teilen 1 bis 14. Für alle Spielzeuge relevant sind die Teile 1 bis 3. Teil 1 befasst sich mit den physikalischen und mechanischen Eigenschaften, Teil 2 mit der Entflammbarkeit, Teil 3 mit der Migration bestimmter Elemente. Andere Teile befassen sich z.B. mit bestimmten Spielzeugen, wie Teil 7, der für Fingermalfarben gilt.

Bezüglich der chemischen Anforderungen finden sich neben jenen, die direkt in der Spielzeugverordnung festgelegt sind (wie z.B. Migrationsgrenzwerte für Elemente, Grenzwerte für allergene Duftstoffe und Nitrosamine) auch Grenzwerte in der Europäischen Chemikalienverordnung REACH (REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, d.h. für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Hier sind u.a. Höchstgehalte für Phthalate, Azofarbstoffe, Benzol und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe festgelegt.

Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Spielzeug sind insbesondere in der Spielzeugkennzeichnungsverordnung festgelegt.

Rechtliches zu Faschingskostümen

In der Leitlinie Nr. 17 Verkleidungs- und Maskenkostüme wird beschrieben, wie zwischen Spielzeug und Verkleidungsartikel zu unterscheiden ist. Faschingskostüme werden nicht ausdrücklich in der Europäischen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG beschrieben. Sie werden weder als Produkt angesehen, das nicht zu Spielzeug zählt (Anhang I der Richtlinie), noch als Spielzeug, für das die Richtlinie nicht gilt (Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie). Faschingskostüme, Verkleidungen und Masken werden aber im technischen Bericht CEN ISO/TR 8124-8 Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Leitlinien zur Alterseinstufung als Spielzeuge für Kinder unter und über 36 Monate, abhängig von der Größe, aufgelistet und müssen das „CE-Zeichen“ tragen. So müssen Faschingskostüme für Kinder alle Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie nach der Norm EN 71-2 entsprechen und werden in Kapitel 4.2 „Auf dem Kopf zu tragende Spielzeuge“ (Bärte, Perücken usw.) und insbesondere in Kapitel 4.3 „Rollenspielzeug und Spielzeuge, die vom spielenden Kind als Bekleidung zum Spielen getragen werden“ erfasst. Im   Sinne   der   Spielzeugsicherheitsrichtlinie werden Faschingskostüme für Erwachsene nicht als Spielzeuge angesehen.

Pflichten der Unternehmen

Als „Herstellerin“ oder „Hersteller“ gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

Pflichten der Herstellerin und des Herstellers

  • gewährleisten, dass Spielzeug „sicher“ ist (den Anforderungen der Spielzeugverordnung 2011 entspricht)
  • Sicherheits- und Konformitätsbewertung durchführen
  • Technische Unterlagen erstellen und aufbewahren (10 Jahre)
  • EG-Konformitätserklärung ausstellen und aufbewahren (10 Jahre)
  • CE-Zeichen anbringen
  • Konformität bei Serienfertigung sicherstellen
  • Sofern notwendig, Stichproben entnehmen und Prüfungen durchführen
  • Verzeichnis über Beschwerden, nichtkonforme Produkte und Produktrückrufe führen
  • Identifikationskennzeichen anbringen
  • Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation beifügen
  • Behörde auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aushändigen
  • mit Behörde kooperieren zur Abwendung von Gefahren

Erstmaliges Inverkehrbringen von Spielzeug

Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs müssen für jedes Spielzeug, unabhängig von der Stückzahl in der es verkauft werden soll, folgende Schritte durchlaufen werden:

  • klären, ob es sich tatsächlich um Spielzeug handelt (manche Spielzeug fallen in sogenannte Grauzonenbereiche, z.B. Scooter, die Spielzeug oder Sportgerät sein können)
  • feststellen, für welche Altersstufe das Spielzeug bestimmt ist. Für Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren wie Babyrasseln, Beißringe, Plüschtiere, etc. gelten beispielsweise zusätzlich Anforderungen hinsichtlich der physikalischen Eigenschaften, die berücksichtigt werden müssen
  • Sicherheitsbewertung durchführen, d.h. eine Liste erstellen, ob und wenn ja welche chemischen, physikalischen/mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren von dem Spielzeug ausgehen können, und wie hoch die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren ist.
  • Beispiel Plüschtier:
    • Chemische Gefahren: ja, z.B. Azofarbstoffe im Stoff; Exposition hoch (intensiver Hautkontakt)
    • Physikalische/mechanische Gefahren: ja, z.B. ablösbare Kleinteile (angenähte Augen); Exposition hoch
    • Elektrische Gefahren: nein (es sei denn, das Plüschtier ist batteriebetrieben und kann z.B. Tiergeräusche erzeugen)
    • Entflammbarkeitsgefahren: ja, Stoff kann Feuer fangen; Exposition mittel
    • Hygienegefahren: ja, Stoff kann schmutzig werden; Exposition mittel
    • Radioaktivitätsgefahren: nein
  • Konformitätsbewertung, d.h. Nachweis erbringen, dass das Spielzeug den Anforderungen der Spielzeugverordnung entspricht und die festgestellten Gefahren „unter Kontrolle“ sind. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: Üblicherweise wird von der Herstellerin oder vom Hersteller zuerst überprüft, ob das Spielzeug den harmonisierten Normen entspricht (man spricht hier von „interner Fertigungskontrolle“). Bei Spielzeug ist dies insbesondere die EN 71 („Sicherheit von Spielzeug“), die derzeit aus den Teilen 1 bis 14 besteht. Teil 1 beschäftigt sich mit physikalischen/mechanischen Eigenschaften und enthält u.a. auch spezielle Anforderungen für Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren. Wendet die Herstellerin oder der Hersteller diese Normen nicht an oder stellt das Spielzeug Gefahren dar, die nicht durch die harmonisierten Normen abgedeckt sind, muss durch eine „benannte Stelle“ („notified body“) eine EG-Baumusterprüfung durchgeführt werden.

Tipps für Kleinunternehmen - Informationen zu Materialien bereits von der Lieferantin oder vom Lieferanten einholen

Normen sind nur käuflich erwerbbar. Eine Prüfung im Labor auf alle Gefahren, insbesondere hinsichtlich der chemischen Eigenschaften, ist sehr aufwendig und meist mit hohen Kosten verbunden. Werden zum Beispiel bei einem Plüschtier Stoffe in verschiedenen Farben verwendet, muss jede dieser Farben einzeln hinsichtlich Azofarbstoffe, Schwermetalle etc. getestet werden. Für Kleinbetriebe wird daher empfohlen, dass sie für „einfache“ Spielzeuge wie Plüsch-/Stofftiere von Lieferanten Bestätigungen für alle verwendeten Materialien einholen die beweisen, dass diese Materialien hinsichtlich der chemischen Eigenschaften die Anforderungen der Spielzeugverordnung 2011 erfüllen. Hier müssen aber wirklich alle Materialien berücksichtigt werden, d.h. bei Stofftieren nicht nur die verwendeten Stoffe, sondern z.B. auch das Nähgarn oder das Füllmaterial. Danach ist eine Prüfung des fertigen Spielzeugs nach EN 71-1 (mechanische/physikalische Eigenschaften) und nach EN 71-2 (Entflammbarkeit) durchzuführen.

Wenn nachgewiesen ist, dass alle Anforderungen erfüllt sind:

  • CE-Zeichen anbringen
  • alle anderen Kennzeichnungselemente anbringen (gegebenenfalls Warnhinweise, Gebrauchsanleitung, Name und Kontaktanschrift der Herstellerin oder des Herstellers, Identifikationskennzeichen wie z.B. Chargennummer)
  • EG-Konformitätserklärung ausstellen und aufbewahren (wie diese auszusehen hat, ist in Anlage 3 der Spielzeugverordnung 2011 dargestellt)
  • Technische Unterlagen erstellen und aufbewahren (siehe Anlage 4 der Spielzeugverordnung 2011)

Auf der Homepage der europäischen Kommission gibt es eine Vielzahl an frei verfügbaren Leitlinien/Empfehlungen/Protokollen zum Spielzeugrecht allgemein, den technischen Unterlagen sowie auch zu bestimmten Spielzeugen. Auch eine Vorlage für eine EG-Konformitätserklärung findet sich dort.

Auskunft und Untersuchung

Bei den angeführten Beispielen handelt es sich nur um „Beispiele“ und nicht um vollständige Aufzählungen. Der Umfang der notwendigen Prüfungen ist individuell an jedes Spielzeug anzupassen. Für Beratungsgespräche stehen wir gerne zur Verfügung.

Serviceleistungen der Spielzeugsicherheit

Spielzeugüberprüfungen werden von uns und von verschiedenen anderen Stellen durchgeführt: Liste benannter Stellen. Kontaktieren Sie unser Institut für Lebensmittelsicherheit Linz (LSL) für weitere Informationen.

Beratung & Dokumentenprüfung Spielzeug

Unterstützung für Herstellerinnen/Hersteller und Importeurinnen/Importeure

Wir sind als Prüfstelle nach EN 17025 akkreditiert*.

Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs klären wir Ihren genauen Bedarf, beispielsweise hinsichtlich der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Ebenfalls bieten wir gerne die Überprüfung Ihrer Dokumente und/oder die Untersuchung Ihres Spielzeugs inklusive Gutachtenerstellung an.

Unser Angebot

Spielzeug zählt zu den Gebrauchsgegenständen und unterliegt dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). Gemäß der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick, welche Pflichten Sie als Spielzeugherstellerin und –hersteller oder als Spielzeugimporteurin und -importeur erfüllen müssen (rechtliche Rahmenbedingungen), und erklären Ihnen auch, wie dies in der Praxis umzusetzen ist – von der Sicherheits- und Konformitätsbewertung über die technischen Unterlagen bis hin zur EG-Konformitätserklärung und dem CE-Zeichen. Wir können auch die inhaltliche Prüfung Ihrer Dokumente für Sie übernehmen bzw. Untersuchungen Ihres Spielzeugs durchführen.

Folgende Bereiche können wir im Rahmen einer Spielzeugberatung und/oder Begutachtung abdecken:

  • Ausführliches Beratungsgespräch zur Bedarfserhebung
  • Produktbezogene lebensmittelrechtliche Spielzeugberatung
  • Inhaltliche Prüfung der technischen Unterlagen
  • Bei Bedarf physikalische/mechanische, chemische oder mikrobiologische Untersuchungen
  • AGES-Prüfbericht
  • Lebensmittelrechtliches Gutachten

Analytikleistungen der Spielzeugsicherheit

EN 71-1 Mechanische und physikalische Eigenschaften

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

Prüfungen verschiedener physikalischer Größen und Spielzeugeigenschaften

Normbezug

EN 71-1: Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

 

EN 71-1 Kinetische Energie von Geschossspielzeug

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

Kinetische Energie

Instrumentelle Ausstattung

Geschossgeschwindigkeitsmesser

Normbezug

EN 71-1 Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

EN 71-1 Schalldruckpegel

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

 Untersuchungsumfang

  • A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel LpA
  • A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel unter Anwendung der Zeitbewertung F, LpAFmax
  • C-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel LpCpeak

Instrumentelle Ausstattung

Schallpegelmesser

Normbezug

EN 71 Teil 1: Anforderungen an Spielzeug, das eine Schallemission aufweist

EN 71-1 Magnetischer Flussindex

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

  • maximale magnetische Flussdichte
  • Polfläche
  • magnetischer Flussindex

Instrumentelle Ausstattung

Gaussmeter

Normbezug

EN 71 Teil 1: Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften - Anforderungen an Spielzeug mit Magneten bzw. magnetischen Bestandteilen

EN 71-1 Stärke eines Lasers

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

Leistung

Instrumentelle Ausstattung

Lasercheck

Normbezug

  • EN 60825-1: Sicherheit von Lasereinrichtungen
  • EN 62115: Elektrische Spielzeuge – Sicherheit

Anmerkung

Screening mittels Lasercheck von Spielzeugen, die Laser und/oder lichtemittierende Dioden enthalten

EN 1400 Konstruktive und mechanische Eigenschaften von Schnullern

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Beruhigungssauger
  • Schutzkappen für den Saugteil
  • Produkte die das Aussehen eines Schnullers haben
  • Produkte die als Schnuller dienen

Untersuchungsumfang

Prüfung verschiedener physikalischer Größen und Produkteigenschaften

Normbezug

ÖNORM EN 1400: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 71-2 Entflammbarkeit

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

  • Entflammbarkeit
  • Brenndauer
  • größte abgebrannte Haarlänge (bzw. kleinste verbleibende Haarlänge)
  • größte Abmessung der verbrannten Fläche
  • Flammenausbreitungsgeschwindigkeit

Normbezug

  • ÖNORM EN 71-2: Sicherheit von Spielzeug - Entflammbarkeit
  • ÖNORM EN ISO 6941: Textilien – Brennverhalten – Messung der Flammenausbreitungseigenschaften vertikal angeordneter Proben

EN 71-3 Migration bestimmter Elemente

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug
  • Babyartikel

Untersuchungsumfang

  • Aluminium
  • Antimon
  • Arsen
  • Barium
  • Bor
  • Cadmium
  • Chrom
  • Cobalt
  • Kupfer
  • Blei
  • Mangan
  • Quecksilber
  • Nickel
  • Selen
  • Strontium
  • Zinn
  • Zink

Normbezug

EN 71-3: Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente

Anmerkung

Quantitative Bestimmung der Konzentration bestimmter Elemente nach Migration (Magensäure-Simulanz: 0,07 M Salzsäure; 2 Stunden; 37°C); die Messung der Elemente in der Migrationslösung erfolgt mittels ICP-MS

EN 71-3 Organozinn-Verbindungen

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug
  • Babyartikel

Untersuchungsumfang

  • Methylzinn
  • Di-n-propylzinn
  • Butylzinn
  • Dibutylzinn
  • Tributylzinn
  • n-Octylzinn
  • Tetrabutylzinn
  • Diphenylzinn
  • Di-n-octylzinn
  • Triphenylzinn

Instrumentelle Ausstattung

Gaschromatographie (GC) gekoppelt mit: MS

Normbezug

EN 71-3: Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente

Speichelechtheit und Schweißechtheit

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug
  • Child Care Produkte

Untersuchungsumfang

  • Speichelechtheit (Bestimmung der Farblässigkeit – Teil 1: Prüfung mit Speichelsimulanz)
  • Schweißechtheit (Bestimmung der Farblässigkeit – Teil 2: Prüfung mit Schweißsimulanz)

Normbezug

  • DIN 53160-1
  • DIN 53160-2
  • DIN EN 20105-A03

Weichmacher

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug
  • Babyartikel

Untersuchungsumfang

  • Dibutylphthalat
  • Benzylbutylphthalat
  • Di(2-ethylhexyl)phthalat
  • Di-n-octylphthalat
  • Di-isononylphthalat
  • Di-isodecylphthalat
  • Di-isobutylphthalat
  • Di-isoheptylphthalat
  • Bis(2-methoxyethyl)phthalat
  • Triphenylphosphat
  • Tri-o-kresylphosphat
  • Tri-m-kresylphosphat
  • Tri-p-kresylphosphat
  • Hexamoll
  • Tributylacetylcitrat
  • Bis(2-ethylhexyl)adipat
  • Triethylcitrat
  • Di(2-ethylhexyl)terephthalat

Instrumentelle Ausstattung

Gaschromatographie (GC) gekoppelt mit: MS

Normbezug

EN 71 Teile 9, 10, 11

Azofarbstoffe in Gebrauchsgegenstände

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Zellulosefasern
  • Eiweißfaserstoffe
  • Synthesefasern
  • Leder

Untersuchungsumfang

  • 4-Aminodiphenyl
  • Benzidin
  • 4-Chlor-o-toluidin
  • 2-Naphthylamin
  • o-Aminoazotoluol
  • 2-Amino-4-nitrotoluol
  • p-Chloranilin
  • 2,4-Diaminoanisol
  • 4,4'-Diaminodiphenylmethan
  • 3,3'-Dichlorbenzidin
  • 3,3'-Dimethoxybenzidin
  • 3,3'-Dimethylbenzidin
  • 3,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodiphenylmethan
  • p-Kresidin
  • 4,4'-Methylen-bis[2-chloranilin]
  • 4,4'-Oxydianilin
  • 4,4'-Thiodianilin
  • o-Toluidin
  • 2,4-Toluylendiamin
  • 2,4,5-Trimethylanilin
  • o-Anisidin
  • 4-Aminoazobenzol

Instrumentelle Ausstattung

Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) gekoppelt an: MS

Normbezug

  • ÖNORM EN 14362-1, Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen
  • ÖNORM EN ISO 17234-1 bzw. -2, Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Leder

Nickelfreisetzung

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

Nickelfreisetzung

Anmerkung

Quantitative Bestimmung der Nickelfreisetzung mit Hilfe einer Schweiß-Simulanzlösung (1 Woche; 30°C); die Messung der Lösung erfolgt mittels ICP-MS.

Normbezug

EN 1811: Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung komme

Benzol

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

Benzol

Instrumentelle Ausstattung

Headspace-Gaschromatographie (HS-GC) gekoppelt mit: MS

Normbezug

EN 71 Teil 9, Anhang A (informativ), Analyseverfahren für flüchtige Lösemittel

Formaldehydabgabe

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

Formaldehyd

Instrumentelle Ausstattung

Photometer

Normbezug

  • ÖNORM EN 71- 9: Sicherheit von Spielzeug – Teil 9: Organisch-chemische Verbindungen – Anforderungen
  • ÖNORM EN 717-3: Holzwerkstoffe Bestimmung der Formaldehydabgabe Teil 3: Formaldehydabgabe nach der Flaschen-Methode
  • Geschäftsfeld Lebensmittelsicherheit, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz

Dimethylfumarat

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug und Babyartikel aus/mit textilen Materialien

Untersuchungsumfang

Dimethylfumarat

Instrumentelle Ausstattung

Gaschromatographie (GC) gekoppelt mit: MS

Normbezug

ISO/TS 16186:2012 Schuhe- Möglicherweise in Schuhen und Schuhbestandteilen vorhandene kritische Substanzen – Prüfverfahren zur quantitativen Bestimmung von Dimethylfumarat (DMFU) in Schuhwerkstoffen

Narizzano, Riccardo et al (2009) Gas-chromatography-mass spectrometry analysis of dimethyl fumarate in consumer products, Journal of Chromatography A, 2009, 1216, 6762-6766

Nitrobenzol

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Spielzeug

Untersuchungsumfang

Nitrobenzol

Instrumentelle Ausstattung

Gaschromatographie (GC) gekoppelt mit: MS

Normbezug

EN 71-3: Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente

pH-Wert von Spielzeug

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Fingermalfarben
  • Wässrige Lösungen

Untersuchungsumfang

pH-Wert

Normbezug

  • EN 71-7
  • ÖNORM EN ISO 787-9:2019

Beilsteintest

Analysierbare Waren

  • Gebrauchsgegenstände
  • Kunststoffe in Spielzeug
  • Kunststoffe in Child Care Artikeln

Untersuchungsumfang

Halogene (Cl, Br, J), qualitativ

Zusätzliche Leistungen

Begutachtung und Kundenberatung

Kontakt

Leitung

Dr. Daniela Schachner

Aktualisiert: 10.10.2023