Kontrolle kosmetischer Mittel, Analytik & Begutachtung

Auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel werden laufend durch die zuständigen Überwachungsbehörden kontrolliert und von den Kosmetik-Sachverständigen begutachtet. Durch diese Marktkontrollen und die überwiegend verantwortungsbewussten Kosmetikherstellerinnen und -hersteller wird gewährleistet, dass kosmetische Mittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher sicher und gesundheitlich unbedenklich sind. Die Untersuchung und Begutachtung der amtlichen Proben findet bei uns in Wien sowie in den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Kärnten und Vorarlberg statt.

Amtliche Kontrollen und Begutachtungen

Unsere Aufgabe ist es gemeinsam mit den Untersuchungsanstalten der Länder, des Bundesministeriums für Gesundheit und den Lebensmittelaufsichtsbehörden der Bundesländer durch Probennahmen am Markt (Drogeriemärkte, Kaufhäuser, Supermärkte, Reformhäuser, Bioläden, Märkte, Messen) und direkt bei Herstellerinnen und Herstellern und Importeuren kosmetische Mittel zu überprüfen.

Unsere Abteilung GEKO (Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien) untersucht die Produkte auf Einhaltung der stofflichen Vorschriften, überprüft die Kennzeichnung und begutachtet die Produkte aufgrund der festgestellten Ergebnisse. Pro Jahr werden zwischen 700 und 1.000 kosmetische Mittel begutachtet.

Das Untersuchungsspektrum bei kosmetischen Mitteln umfasst chemisch-physikalische Analysen, Hygieneanforderungen und die Überprüfung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Die chemische Überprüfung bezieht sich vor allem auf die Inhaltsstoffe, die nach der  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt sind – also verbotene (Anhang II) und eingeschränkt zugelassene Stoffe (Anhang III), Konservierungsstoffe (Anhang V) und Lichtschutzfilter (Anhang VI) – und auf unerwünschte Stoffe wie Verunreinigungen (z.B. Schwermetalle) und Rückstände.

Ein weiteres wichtiges Beurteilungskriterium bei kosmetischen Mitteln stellen mikrobiologische Ergebnisse dar. Die für die Beurteilung herangezogenen Richtwerte stützen sich auf die Anforderungen an die mikrobiologische Qualität für kosmetische Fertigprodukte in der ÖNORM EN ISO 17516: 2015 01 01 Kosmetische Mittel - Mikrobiologie - Mikrobiologische Grenzwerte und die SCCS Notes of Guidance (11.Revision, Appendix 9).

Es erfolgt auch die Überprüfung der in der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 geforderten Kennzeichnungselemente.

Zur Vermeidung der Täuschung der Verbraucherin und des Verbrauchers werden besonders hervorgehobene Wirkungen und Werbeaussagen anhand analytischer Untersuchungen und/oder der vorgelegten Unterlagen der verantwortlichen Person geprüft. Kosmetische Mittel dürfen weder durch Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, noch durch Aussagen zur Wirkung der Verbraucherin und dem Verbraucher Merkmale vortäuschen, die die Erzeugnisse nicht besitzen. Jede ausgelobte Wirkung eines kosmetischen Mittels muss daher belegbar sein (siehe Artikel 20 „Werbeaussagen“ der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln und die Leitlinie zu dieser Verordnung).

Außerdem werden Betriebsrevisionen bei Herstellerinnen, Herstellern und Importeuren von der Lebensmittelaufsicht durchgeführt, wobei eine Überprüfung der Guten Herstellungspraxis (GMP) erfolgt.

Untersuchungsergebnisse

Begutachtete Proben

Analytikleistungen

Sollten Sie Interesse an unseren Analytikleistungen haben, können Sie gerne in Kontakt mit uns treten.

Verkehrsfähigkeitsgutachten

Ein Verkehrsfähigkeitsgutachten wird gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber zusätzlich auf Wunsch der verantwortlichen Person oder der Händlerin/des Händlers in Auftrag gegeben werden. Für die Erstellung eines Verkehrsfähigkeitsgutachtens wird das kosmetische Produkt nach den aktuellen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen überprüft. Zur Ausstellung berechtigt sind autorisierte Gutachterinnen und Gutachter für kosmetische Mittel sowie Kosmetik-Sachverständige der AGES und der Untersuchungsanstalten der Länder. Verkehrsfähigkeitsgutachten sind kostenpflichtig.

Kontakt

Leitung

DI Gregor Özelt

Aktualisiert: 10.10.2023