Spezifische Inhaltsstoffe in Kosmetika

Endokrine Substanzen

Endokrin aktive Substanzen (EAS) kommen in Kosmetika vor allem als Konservierungsmittel und UV-Filter zur Anwendung. Auch Kosmetikprodukte (wie Sonnencreme, Duschgel, Parfum) stehen im Verdacht, hormonwirksame Substanzen zu enthalten: z. B. UV-Filter in Sonnenschutzmitteln (Benzophenone und Ethylhexyl Methoxycinnamate), Konservierungsmittel in Cremes (Parabene), Haarfärbemittel (Resorcinol), Conditioner (Cyclotetrasiloxan) oder Vergällungsmittel in Alkohol (Diethylphthalat).

Sicherheit von Kosmetika mit endokrin aktiven Substanzen

Alle kosmetischen Mittel müssen sicher sein. Die Herstellerin und der Hersteller muss die Unbedenklichkeit seines Kosmetikprodukts in einem Sicherheitsbericht vorweisen können.

Eine generelle Zulassung für kosmetische Mittel in der EU gibt es nicht. Jedoch müssen bestimmte Inhaltsstoffe wie Konservierungsmittel, Farbstoffe oder UV-Filter, zugelassen werden. Das Zulassungsverfahren für diese Stoffe ist auf europäischer Ebene geregelt. Grundlage für die Zulassung ist eine Risikobewertung durch den wissenschaftlichen Ausschuss für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bei Verbraucherprodukten (SCCS). Die zugelassenen Stoffe werden in eine Positivliste aufgenommen. Darin können auch Einschränkungen für die Anwendung z. B. maximale Konzentrationsmengen enthalten sein.

Der wissenschaftliche Ausschuss SCCS beurteilt auch bereits erlaubte Substanzen, falls neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen (Re-Evaluierung).   Auf Basis solcher wissenschaftlichen Bewertungen können für Stoffe neue Grenzwerte, Verbote oder andere Beschränkungen festgelegt werden.

Rechtliche Grundlagen

Wichtige Konservierungsmittel in Kosmetika sind Parabene. Sie gelten als wirksam und hautverträglich. Aus Studien mit Tierversuchen wurde bekannt, dass einige Parabene das Hormonsystem beeinflussen können. Auf Basis von wissenschaftlichen Bewertungen des SCCS-Ausschusses hat die Europäische Kommission den Einsatz bestimmter Parabene wie folgt geregelt:

  1. Methyl- und Ethylparaben gelten als sicher: auf Basis neuer Datenlagen wurde ihr sicherer Einsatz in kosmetischen Mitteln erneut bestätigt.
  2. Benzylparaben, Phenylparaben, Pentylparaben, Isobutylparaben und Isopropylparaben: ihr Einsatz wurde EU-weit wegen ungenügender Datenlage verboten. Seit 30.07.2015 dürfen Produkte, die diese Konservierungsmittel enthalten, nicht mehr am Markt bereitgestellt werden (gemäß der VO 358/2014).
  3. Für Propyl- und Butylparaben: die Einsatzkonzentration wurde herabgesetzt bzw. der Einsatz in Produkten für Kinder unter 3 Jahren im Windelbereich (gemäß der VO 1004/2014) verboten.

In der Europäischen Union sollen endokrine Disruptoren in verschiedenen rechtlichen Bereichen spezifisch geregelt werden. Die europäische Kommission hat im Bereich der Pflanzenschutzmittel und Biozide Kriterien zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren festgelegt, welche auf der Definition der WHO basieren. Obwohl diese Kriterien für kosmetische Mittel nicht verbindlich sind, sind sie dennoch zu berücksichtigen.

Gemäß Kosmetik-VO (EG) Nr. 1223/2009 muss die EU-Kommission die Kosmetikverordnung hinsichtlich Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften überprüfen, wenn anerkannte Kriterien für die Bestimmung von Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften zur Verfügung stehen. Als ersten Schritt hat die Kommission dazu ein Dokument veröffentlicht, in dem dargelegt wird, in welcher Form derzeit endokrine Disruptoren im Rahmen der Kosmetik-VO bzw. REACH geregelt werden können. Stoffe, welche ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen können, werden auf Basis einer wissenschaftlichen Bewertung (SCCS) geregelt. Die Kommission hat dem SCCS eine Prioritätenliste von potentiell endokrinen Disruptoren zur Bewertung vorgelegt. Einige dieser Stoffe wurden bereits evaluiert, für andere ist diese Bewertung noch ausständig.

Weitere Informationen zu endokrinen Disruptoren finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission zu Kosmetika.

Nanomaterial

In Kosmetika kommen Nanomaterialen vor allem als Verkapselungs- oder Trägersysteme um Wirkstoffe in tiefere Hautschichten zu transportieren vor. Ebenso als optimierter UV-Schutzfilter in Sonnenschutzmitteln.

Im Sinne der EU-Kosmetikverordnung ist Nanomaterial ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern.

Da es auf EU-Ebene jedoch unterschiedliche Definitionen von Nanomaterial gibt, ist derzeit eine Anpassung der einzelnen Begriffsbestimmungen noch in Diskussion.

Zusätzlich zur Notifizierung, müssen kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, von der verantwortlichen Person sechs Monate vor dem Inverkehrbringen der Europäischen Kommission über das "Cosmetic Products Notification Portal (CPNP)" gemeldet werden. Dabei sind u.a. auch die Spezifikationen (Größe, physikalische und chemische Eigenschaften), ein toxikologisches Profil, Sicherheitsdaten und Expositionsbedingungen des Nanomaterials anzugeben (Questions and answers on the notification of cosmetic products containing nanomaterials)

Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort "Nano" in Klammern folgen. Nanomaterial, dass von der Europäischen Kommission bereits als sicher eingestuft wurde und in den Anhängen der Verordnung als Farbstoff, UV-Filter oder Konservierungsstoff genannt wird, muss nicht vor dem Inverkehrbringen notifiziert werden. Die Kennzeichnung als "Nano" hat jedoch trotzdem zu erfolgen.

Informationen zu Nanomaterials finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission zu Kosmetika.

CMR- Stoffe

CMR-Stoffe (Art. 15) sind Stoffe, die: carcinogen (krebserzeugend), mutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) sind bzw. unter Verdacht stehen, so zu wirken. Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft sind, sind grundsätzlich verboten. Sie werden entsprechend ihrer Toxizität in Gefahrenkategorien eingeteilt:

Kategorie 1A oder 1B

Ein Stoff der Kategorie 1A oder 1B darf in kosmetischen Mitteln in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
  • es keine geeigneten Ersatzstoffe gibt
  • es um eine bestimmte Verwendung mit bekannter Exposition geht
  • er vom SCCS als sicher bewertet wurde

Kategorie 2

Ein Stoff der Kategorie 2 kann in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) als sicher befunden wurde.

Zur besseren Übersichtlichkeit hat die Kommission seit 2019 beschlossen, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Teil 3 des Anhangs VI) als CMR-Stoffe eingestuft wurden und die die Ausnahmebedingungen der Kosmetik-VO (Artikel 15) nicht erfüllen, in den Anhang II (Verbotsliste) aufzunehmen und wenn nötig, aus den anderen Anhängen zu streichen. Dies erfolgt regelmäßig mit den sogenannten "Omnibus-Acts". Alle "Omnibus-Acts" und weitere Änderungen der VO finden Sie  hier.

Weitere  Informationen zu CMR-Substanzen finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission zu Kosmetika.

Fruchtsäuren

Vorsicht bei hochkonzentrierten Fruchtsäurezubereitungen zur Selbstanwendung. Mögliche Folgen sind gereizte Haut, starker Sonnenbrand und Augenschäden.

Peeling

Unter Peeling versteht man ein kosmetisches oder dermatologisches Verfahren, das dazu dienen soll, je nach Art und Konzentration, die obersten Hautschichten zu entfernen. Dabei soll die Zellneubildung angeregt werden und die Haut danach frischer und glatter aussehen. Einerseits unterscheidet man zwischen mechanischem und chemischem Peeling und andererseits differenziert man die Tiefe des Peelings in oberflächliches, mittleres und tiefes Peeling.

Beim mechanischen Peeling werden die obersten Hautschichten durch Reibekörper abgetragen - dies führt in der Regel zu einer leichten Rötung und Reizung der Haut, die jedoch bald abklingt. Zum Einsatz kommen dabei feiner Quarzsand, gemahlene Kerne von Früchten (Aprikosen) oder auch fester Kunststoff (Polyurethan) oder wasserlösliche Salze (NaCl).

Beim chemischen Peeling wird mittels chemischer Reize das Ablösen der obersten Hautschicht bewirkt. Je nach gewünschter Wirktiefe des Peelings kommen verschiedene chemische Säuren zum Einsatz wie z. B. Vitamin-A-Säure, Trichloressigsäure, phenolische Verbindungen und Fruchtsäuren. Unter Fruchtsäuren versteht man oft in Obst vorkommende Hydroxycarbonsäuren, meist α-Hydroxysäuren (AHA) wie Äpfelsäure, Zitronensäure, Gluconsäure, Glycolsäure, Mandelsäure, Milchsäure, α-Hydroxycaprylsäure und Weinsäure.

Einstufung als kosmetisches Mittel

Zu beachten ist, dass nicht alle Peeling-Produkte kosmetische Mittel sind. Im  Borderline-Manual (September 2020, Version 5.2) wird diese Abgrenzung unter Punkt 3.4.1. behandelt:

Abhängig von allen Merkmalen insbesondere der Zusammensetzung, der beabsichtigten Zweckbestimmung und der Tiefe des Peelings muss beurteilt werden, wie sich das Peeling auf die normale Hautphysiologie und Barrierefunktion auswirkt. Kosmetische Mittel dürfen tote Zellen und die obersten Schichten der Hornschicht (Stratum Corneum) entfernen, sofern sie die normale Hautphysiologie und Barrierefunktion nicht signifikant beeinflussen. Peelings, die tiefere Schichten des Stratum Corneums freilegen oder zur vollständigen Entfernung des Stratum Corneums führen, wirken sich erheblich auf die Hautphysiologie und die Barrierefunktion aus. Ein solches Produkt kann nicht als kosmetisches Produkt angesehen werden.

Weiterführende Information zu Borderline-Manual finden Sie unter Abgrenzung von kosmetischen Mitteln.

Empfehlungen zum Einsatz von Fruchtsäure

Vitamin-A-Säure (Retinsäure) wird als pharmazeutischer Wirkstoff bei der Behandlung von Akne und hyperkeratotischen Hauterkrankungen (starke Verhornung) eingesetzt und ist in kosmetischen Mitteln verboten.

1997 bewertete der „Cosmetic Ingredients Revier (CIR)“ die Sicherheit von Milchsäure und Glycolsäure. Das Panel kam zu dem Schluss, dass Produkte zur allgemeinen Anwendung mit bis 10 % Fruchtsäure (Milchsäure oder Glycolsäure) bei einem pH-Wert größer 3,5 als sicher gelten. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Formulierung die Sonnenempfindlichkeit nicht erhöht bzw. Anwendungshinweise aufweist, die den täglichen Sonnenschutz inkludieren. Für professionelle Anwenderinnen und Anwender kam das Panel zu dem Schluss, dass der Schwellenwert bei 30 % bei einem pH-Wert von größer 3,0 liegt.

Der ehemalige wissenschaftliche Ausschuss der EU (SCCNFP) bewertete in seinem Positionspapier α-Hydroxysäuren und somit Glycol- und Milchsäure. Demnach soll unter Berücksichtung des Vorsorgeprinzips der Gehalt von Milchsäure in kosmetischen Mitteln nicht 2,5 % und Glycolsäure nicht 4 % überschreiten und dabei einen pH-Wert von größer 5 bzw. 3,8 aufweisen. Weiters sollte durch Warnhinweise sichergestellt werden, dass der Kontakt mit den Augen verhindert wird und dass während der Behandlung (bis sich die Hautschichten regeneriert haben) die UV-Exposition minimiert ist.

Tipps

Aufgrund dieser möglichen Gefahren gehören hochkonzentrierte Fruchtsäurepeelings auf jeden Fall in professionelle Hände. Niederdosierte Fruchtsäurezubereitungen sollen zumindest mittels entsprechender Warnhinweise auf die Gefahren hinweisen und entsprechende Anwendungshinweise vorsehen.

Aktualisiert: 10.10.2023