Nahrungsergänzungsmittel

Allgemein

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und dienen der Ergänzung der normalen Ernährung des Menschen.

  • Nahrungsergänzungsmittel müssen eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung zeigen.
  • Sie können aber eine abwechslungsreiche Ernährung nicht ersetzen.
  • Nahrungsergänzungsmittel sind Konzentrate zur Aufnahme in kleinen, abgemessenen Mengen und werden in dosierter Form eingenommen.
  • Sie dürfen nur verpackt an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden.

Typische wertbestimmende Bestandteile sind Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Fettsäuren, Aminosäuren oder Pflanzenbestandteile.

Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln nur für bestimmte Personengruppen sinnvoll

Für die gesunde Durchschnittsbevölkerung ist der Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln aus ernährungswissenschaftlicher Sicht nicht notwendig. Lediglich für bestimmte Personengruppen (z.B. Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere, Hochleistungssportlerinnen und Hochleistungssportlern, Personen mit sehr einseitigen Ernährungsgewohnheiten, Veganerinnen und Veganern) kann der vorübergehende Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln sinnvoll sein. Kranke Personen sollten den Verzehr immer mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt absprechen.

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Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, keine Arzneimittel. Sie unterscheiden sich allerdings von anderen Lebensmitteln aufgrund der Dosierung und auch der Darreichungsform, wie zum Beispiel Kapseln oder Tabletten. Zweckbestimmung von Nahrungsergänzungsmitteln ist die Ergänzung der Ernährung oder die gezielte Versorgung mit bestimmten Lebensmittelinhaltsstoffen und nicht die Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden.

Situation in Österreich

Um die Sicherheit von Nahrungsergänzungsmitteln zu gewährleisten, wurden in den letzten Jahren im Durchschnitt ca. 450 Proben von Nahrungsergänzungsmitteln jährlich amtlich kontrolliert. Die Ergebnisse werden jedes Jahr im Lebensmittelsicherheitsbericht veröffentlicht. Ungefähr ein Drittel der Proben wurden hauptsächlich aufgrund von Kennzeichnungsmängeln wie inkorrekten Angaben oder nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen beanstandet.

Begutachtete Proben

Beanstandungsgründe in Prozent

Häufige Gründe für Beanstandungen aufgrund der Zusammensetzung waren Abweichungen der analytisch festgestellten Nährstoffgehalte von den deklarierten Werten.

Als „nicht sicher - für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ zu beurteilen waren Nahrungsergänzungsmittel meist aufgrund eines zu hohen Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC), bei mikrobiellen Kontaminationen oder bei zu hohen Vitamingehalten, die zu einer Überschreitung der Höchstmengen laut der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) führten.

Nahrungsergänzungsmittel, die als „nicht sicher - gesundheitsschädlich“ eingestuft wurden, enthielten häufig zu hohe Vitamin- oder Zinkgehalte, die zu einer massiven Überschreitung der Höchstmengen führten. Auch Kontaminationen mit krankmachenden (humanpathogenen) Bakterienstämmen – vor allem bei Pflanzenpulvern z.B. Salmonellen – führten zu dieser Beurteilung.

Unter „andere Gründe“ für Beanstandungen bei Nahrungsergänzungsmitteln fallen unter anderem auch Produkte, die nicht zugelassene und somit unzulässige Zutaten auf Basis der Verordnung (EU) 2015/2283 zu neuartigen Lebensmitteln ("Novel Foods") beinhalten.

Nahrungsergänzungsmittel werden auch immer wieder im Rahmen von Schwerpunktaktionen untersucht:

Tipps

  • Angegebene empfohlene Tagesdosis nicht überschreiten
  • Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwenden
  • Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern
  • Einnahme nur bei gesunden Personen in besonderen Lebenssituationen sinnvoll z.B. Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere, Hochleistungssportlerinnen und Hochleistungssportler, Personen mit sehr einseitigen Ernährungsgewohnheiten, Veganerinnen und Veganer
  • Kranke Personen sollten vor der Einnahme mit ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelnden Arzt sprechen.
  • Beim Erwerb von Nahrungsergänzungsmitteln insbesondere über das Internet ist zur Vorsicht zu raten, vor allem wenn diese diverse Krankheiten wie zum Beispiel Krebs, heilen sollen. Erfolgt die Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache oder wird das Produkt als „Wundermittel“ beworben, ist eine kritische Prüfung sinnvoll. Im Bedarfsfall ist eine individuelle Beratung durch Fachpersonal wie Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten oder Ernährungsfachkräfte zu empfehlen.

Fachinformation

Kennzeichnung (verpflichtende Information)

Wie für alle Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln irreführende und krankheitsbezogene Angaben verboten. Die Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung darf keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist. Nahrungsergänzungsmittel dürfen auch keine „kosmetische“ Anwendungsempfehlung (z.B. zum Auftragen auf die Haut) aufweisen.

Verpflichtende Kennzeichnungen von Nahrungsergänzungsmitteln zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen von Lebensmitteln im Allgemeinen gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind:

  • Bezeichnung der kennzeichnenden Nährstoffe oder sonstigen Stoffe.
  • Verzehrempfehlung über die empfohlene tägliche Verzehrmenge.
  • Warnhinweis, dass die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht überschritten werden darf.
  • Ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen.
  • Ein weiterer Hinweis, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Eine Checkliste mit den verpflichtenden Kennzeichnungen von Nahrungsergänzungsmitteln finden Sie unter Downloads.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben („Health Claims“) wie zum Beispiel "Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt" können verwendet werden, wenn sie wissenschaftlich belegt und durch die "Health-Claims-Verordnung" ausdrücklich zugelassen sind, das sind derzeit rund 250 (EU-Register für gesundheitsbezogene Angaben). Lebensmittelherstellerinnen und Lebensmittelhersteller müssen diese seit 2012 durch die EU genehmigen lassen. Zuständig für die Prüfung von „Health Claims“ ist die europäische Lebensmittelbehörde (EFSA).

Nährwertbezogene Angaben müssen den Anforderungen der Kapitel II, III und des Anhanges "Health-Claims-Verordnung" entsprechen.

Krankheitsbezogene Angaben, d.h. Angaben, die einem Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben, sind im Rahmen der Gesamtaufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln, zu der auch die modernen elektronischen Kommunikationsmedien zählen, verboten z.B. "Der regelmäßige Verzehr von ausreichenden Calciummengen reduziert Ihr Risiko, im Alter an Osteoporose zu erkranken".

Rechtliche Grundlagen

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)

Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV)

Eine Meldung, Registrierung oder Anmeldung von Nahrungsergänzungsmitteln ist seit 2006 in Österreich nicht erforderlich.

Da die rechtlichen Anforderungen an die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln aufgrund ihrer unterschiedlichen Beschaffenheit äußerst komplex sind, wird generell empfohlen, vor der Herstellung bzw. Etikettierung fachlichen Rat bei zugelassenen Gutachterinnen und Gutachtern einzuholen.

Genauere Informationen zum Thema Lebensmittelkontrolle finden Sie auf der Homepage der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit.

Amtliche Bescheinigungen können beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) beantragt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Abgrenzungsbeirat

Zur Erstellung von Gutachten zu Abgrenzungsfragen von Arzneimitteln zu anderen Produkten wurde der Abgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichtet. Der Abgrenzungsbeirat wird ausschließlich im Auftrag des BMSGPK oder des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) tätig. Um ein Produkt in Verkehr zu bringen, kann beim BASG ein Antrag gestellt werden. Danach wird ein Gutachten des Abgrenzungsbeirates erstellt.

Es wird allerdings keine Aussage getroffen, ob die Ware in der vorgesehenen Verwendung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht werden darf. Die Prüfung der Verkehrsfähigkeit von Produkten ist somit nicht Aufgabe der Gutachten des Abgrenzungsbeirates.

Wir begleiten Sie beim verkehrsfähig machen Ihrer Produkte. Mehr dazu finden Sie unter Service & Analytik.

Hier finden Sie die Analytik-Leistungen zur Untersuchung von Lebensmittelproben.

Aktualisiert: 11.03.2024