CBD
Cannabidiol
Steckbrief
Cannabidiol (CBD) ist ein Inhaltsstoff der Hanfpflanze.
Gesundheitsrisiko
CBD ist nicht psychoaktiv, löst also keine Rauschzustände aus. Zahlreiche dem CBD zugeschriebenen Wirkungen sind bislang nicht durch wissenschaftliche Evidenz belegt. In ihrer vor kurzem veröffentlichten Stellungnahme stellte die EU-Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die erheblichen Datenlücken bzgl. der Sicherheit von CBD dar. Es sei nicht ausreichend geklärt, welche Wirkung CBD u. a. auf die Leber, den Magen-Darm-Trakt, das Hormonsystem, das Nervensystem und das psychische Wohlbefinden von Menschen hat. Tierversuche zeigen signifikante schädliche Wirkungen, insbesondere in Bezug auf die Fortpflanzung. Es sei wichtig festzustellen, ob diese Wirkungen auch beim Menschen zu beobachten sind. Aufgrund dieser Datenlücken kann derzeit die Sicherheit von CBD in Lebensmitteln nicht nachgewiesen werden.
Situation in Österreich
Cannabinoid-haltige Öle/Extrakte, die als solche oder in Lebensmitteln auf den Markt gebracht werden, gelten als neuartige Lebensmittel und müssen in der EU zugelassen sein. Zurzeit liegt noch keine derartige Zulassung vor. Ein Inverkehrbringen ist damit nicht zulässig.
Tabakerzeugnisse und nikotinhältige E-Zigaretten bzw. Liquids mit CBD (z. B. Zigaretten mit Tabak und Hanf, E-Zigaretten mit nikotinhältigen CBD-Liquid etc.) sind nicht zulässig.
Der Einsatz von Cannabinoiden und insbesondere CBD in Form des Extraktes zu Fütterungszwecken bei Tieren ist ausnahmslos nicht erlaubt.
Seit September 2019 ist CBD als Wirkstoff im Arzneimittel für seltene Leiden "Epidyolex" von der EU-Kommission zugelassen.
Fachinformation
Lebensmittel
Ein relativ neuer Trend sind Cannabinoid-haltige Öle/Extrakte, die zumeist als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, zunehmend aber auch in Lebensmitteln wie beispielsweise Süßwaren oder Kuchen eingesetzt werden. Cannabinoid-haltige Extrakte, die als solche oder in Lebensmitteln auf den Markt gebracht werden, sind in der Regel als Neuartige Lebensmittel "Novel Foods" gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel zu betrachten.
Als neuartig werden Lebensmittel bezeichnet, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden ("history of safe consumption") und in mindestens eine der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a der o.g. Verordnung genannten Kategorien fallen. Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in Lebensmitteln verwendet werden. Zurzeit liegt noch keine derartige Zulassung vor. Ein Inverkehrbringen ist damit nicht zulässig.
Gesundheitsministerium: Informationen zu Cannabinoid-haltigen Extrakten (CBD- und Hanfprodukten)
Tabak- und verwandte Erzeugnisse
Derzeit werden in Österreich vermehrt Tabak- und verwandte Erzeugnisse zu denen auch pflanzliche Raucherzeugnisse gehören wie CBD- Hanf in Form von Hanfblüten zum Rauchen oder E-Zigaretten mit CBD-Liquids usw. in Verkehr gebracht. Oftmals wird dazu ein positiver Effekt für die Gesundheit suggeriert. CBD wird dabei eine angstlösende, nervenzellenschützende (neuroprotektive), antipsychotische, entzündungshemmende, Brechreiz hemmende und muskelerschlaffende (krampflösende) Wirkung, etc. zugeschrieben, weshalb CBD zumindest den Anschein erweckt, einen gesundheitlichen Nutzen für den Menschen zu haben.
Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und nikotinhältigen E-Zigaretten bzw. Liquids mit Vitaminen oder sonstigen Zusatzstoffen, die den Eindruck erwecken, dass diese Produkte einen gesundheitlichen Nutzen hätten oder geringere Gesundheitsrisiken bergen, sind gemäß Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz ausdrücklich verboten. Demnach sind Tabakerzeugnisse und nikotinhältige E-Zigaretten bzw. Liquids mit CBD (z. B. Zigaretten mit Tabak und Hanf, E-Zigaretten mit nikotinhältigen CBD-Liquid, etc.) nicht zulässig.
Futtermittel
Nach derzeitigen Erkenntnissen und der laufenden Diskussion zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist weitgehend unbestritten, dass Hanfblüten und -knospen nicht als Futtermittel verwendet werden dürfen. Hanfblätter werden aufgrund ihres CBD-Gehaltes unterschiedlich gesehen, es zeichnet sich aber auch hier aufgrund negativer Erkenntnisse aus Fütterungsversuchen mit Milchkühen, denen Hanfsilage verabreicht wurde eine Exkludierung aus der Futterkette ab.
Cannabinoide und insbesondere CBD in Form des Extraktes werden als Futtermittelzusatzstoff eingestuft, der derzeit noch nicht zugelassen ist. Demnach ist der Einsatz zu Fütterungszwecken ausnahmslos nicht erlaubt. Das gilt auch für in "kreativer" Weise als Aromastoff oder Maulpflegemittel bezeichnete Produkte, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung und Aufmachung der Produkte davon auszugehen ist, dass diese für die orale Aufnahme durch das Tier vorgesehen sind. Vom Verbot der Verfütterung sind auch Hanföle oder andere Pflanzenöle betroffen, denen CBD oder andere Cannabinoide in definierter Menge oder Konzentration zugesetzt wurden. Als potenzieller Futtermittelzusatzstoff ist z. B. CBD in die Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe und hier unter die funktionelle Gruppe der "Mittel zur Stabilisierung des physiologischen Zustandes" einzuordnen. Einzelne Zulassungsverfahren sind derzeit im Gange oder werden vorbereitet, aufgrund der grundsätzlichen Bedenken einzelner EU-Länder ist aber mit Verfahrensverzögerungen zu rechnen, sodass ein Abschluss des Zulassungsverfahrens zeitlich schwer vorhersehbar ist.
Arzneimittel
Seit September 2019 ist CBD als Wirkstoff in dem Arzneimittel für seltene Leiden (Orphan Medicinal Product) "Epidyolex" (Zulassungsnummer EU/1/19/1389) gemäß der Verordnung 2000/141/EG von der EU-Kommission zugelassen. Es wird, zusammen mit Clobazam, bei Patienten ab 2 Jahren für die adjuvante Behandlung von Krampfanfällen, im Zusammenhang mit dem Lennox-Gastaut-Syndrom (LGS) oder dem Dravet-Syndrom (DS) angewendet.
Aus arzneimittelrechtlicher Sicht in Bezug auf CBD-Produkte unterscheidet sowohl das Arzneimittelrecht (AMG), als auch die dem AMG zugrundeliegende Richtlinie 2001/83/EG bei der Abgrenzung, ob ein Produkt ein Arzneimittel sein kann, grundsätzlich zwischen Funktionsarzneimittel und Präsentationsarzneimittel.
Gestützt auf einschlägiger EUGH-Judikatur handelt es sich um ein Funktionsarzneimittel, wenn dieses eine signifikante Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung in Verbindung mit der Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit bzw. einem medizinisch-therapeutischen Nutzen steht, wobei die therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich nachzuweisen ist.
Eine Einstufung von CBD-Produkten als Präsentationsarzneimittel aufgrund krankheitsbezogener Aussagen des Produktes ist unabhängig von einer Einstufung des Produktes als Funktionsarzneimittel zu bewerten. Wie schon bisher sieht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) CBD-Produkte, die entsprechend als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden ausgelobt werden, als Präsentationsarzneimittel. Bei Kenntnis einer entsprechenden Auslobung wird das BASG amtswegig tätig und startet ein Ermittlungsverfahren.
Aktualisiert: 28.09.2022